Rechtslage und Übergänge – bewusst getrennt dargestellt. Die folgenden Termine sind eine Auswahl, kein vollständiger Pflichtenkatalog.
12. August 2026PPWR wird grundsätzlich anwendbar
Die neuen Rollen und Pflichten für Verpackungen gelten grundsätzlich. In Deutschland sind besonders LUCID-Registrierung, Systembeteiligung und korrekte Verantwortungszuordnung zu prüfen. Für Lebensmittelkontaktverpackungen sind unter anderem die besonderen PFAS-Beschränkungen relevant.
Art. 71, Art. 5 Abs. 5; ZSVRSeit 12. August 2026Erzeuger und Hersteller unterscheiden
Erzeuger (manufacturer) verantworten die Konformität der Verpackung; Hersteller (producer) können für erweiterte Herstellerverantwortung und Finanzierung der Entsorgung verantwortlich sein. Je nach Geschäftsmodell kann ein Unternehmen beide Rollen haben.
Art. 3, 15 ff., 44 ff.; ZSVR1. November 2027 / 1. Januar 2028Deutsche Zulassungen für bestimmte Verpackungen
Für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen gelten nationale Übergangsfristen: Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung benötigen ab 01.11.2027, verpflichtete Hersteller grundsätzlich ab 01.01.2028 eine Zulassung durch die ZSVR.
VerpackDG; ZSVRFrühestens 12. August 2028Harmonisierte Materialkennzeichnung
Verpackungskennzeichnungen nach Art. 12 Abs. 1 greifen ab dem späteren Zeitpunkt aus dem 12.08.2028 oder 24 Monaten nach Inkrafttreten der maßgeblichen Durchführungsrechtsakte. Ausnahmen sind zu beachten.
Art. 12 Abs. 1Frühestens 12. Februar 2029Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen
Auch hier ist der spätere Zeitpunkt aus dem gesetzlich genannten Datum und der Übergangsfrist nach dem einschlägigen Durchführungsakt maßgeblich.
Art. 12 Abs. 2–3Ab 1. Januar 2030 – teils späterVerpackungsminimierung, Design und weitere Pflichten
Die Anforderungen an minimiertes Verpackungsgewicht und -volumen nach Art. 10 werden ab 2030 relevant. Weitere Vorgaben, etwa zu bestimmten Verpackungsformaten, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteilen, sind nach Artikel, Material, Ausnahmen und Folgerechtsakten gesondert zu prüfen.
Art. 6, 7, 10, 24, 25