BuVNK · PPWR 2026 · EU-Verpackungsverordnung

PPWR 2026: EU-Verpackungsverordnung Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Die PPWR gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Einzelne Anforderungen greifen später. Der BuVNK bündelt Fachinformationen zur EU-Verpackungsverordnung und ihrer Verbindung zu Green Claims und EmpCo. Hier finden Unternehmen einen Überblick über betroffene Rollen, Verpackungsanforderungen, Fristen und die nächsten Schritte.

Neutralität Wissenschaftlichkeit Transparenz
BuVNK Bildmarke
EmpCo-RichtlinieAnwendung seit 27. September 2026
PPWRGilt seit 12. August 2026
Green Claims DirectiveGesetzgebungsverfahren
OrientierungBegleitung regulatorischer Entwicklungen
FachinformationenWhitepaper, Leitfäden und Handlungsempfehlungen
AustauschWirtschaft, Wissenschaft, Politik und Behörden
VertrauenNachvollziehbare und überprüfbare Nachhaltigkeitskommunikation

PPWR im Überblick

PPWR 2026: Die wichtigsten Anforderungen für Unternehmen

Was gilt für Ihre Verpackungen? Beginnen Sie mit Ihrer Rolle in der Lieferkette und ordnen Sie anschließend die passenden Pflichten und Fristen zu.

Inhaltlich aktualisiert am · Redaktion: BuVNK

Betroffenheit

Welche Rolle hat Ihr Unternehmen?

Hersteller, Importeure, Händler und weitere Wirtschaftsakteure müssen ihre jeweilige Rolle prüfen. Entscheidend sind Verpackungsart, Tätigkeit und die konkrete Vorschrift.

Material und Design

Recyclingfähigkeit

Materialien, Etiketten, Verschlüsse und Klebstoffe gemeinsam bewerten. Die konkreten Design-for-Recycling-Vorgaben greifen gestaffelt nach Artikel 6.

Kunststoffverpackungen

Rezyklatanteile

Artikel 7 sieht unterschiedliche Mindestanteile für Kunststoffverpackungen vor. Verpackungskategorie, Ausnahmen, Berechnungsmethode und Übergangsfristen sind gemeinsam zu prüfen.

Gewicht und Volumen

Verpackungsminimierung

Verpackungen auf das funktional notwendige Maß auslegen. Artikel 10 verlangt ab 2030 eine nachvollziehbare Bewertung von Gewicht und Volumen.

Information und Kreisläufe

Kennzeichnung und Wiederverwendung

Kennzeichnungspflichten und Wiederverwendungsanforderungen unterscheiden sich nach Verpackung und Einsatz. Die jeweiligen Fristen und Ausnahmen beachten.

Nachweise

Dokumentation und Verantwortlichkeit

Material- und Lieferantendaten sammeln, Zuständigkeiten bestimmen und die jeweils erforderlichen Konformitätsnachweise vorbereiten. Technische Unterlagen müssen zur konkreten Verpackung passen.

Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2025/40, insbesondere Artikel 2, 5–12 und 15–21.

Anwendung und Übergangsregeln

PPWR-Fristen: Was gilt wann?

Die Anwendung seit 2026 bedeutet nicht, dass sämtliche Detailpflichten bereits gelten. Diese Auswahl trennt die wichtigsten Stichtage und Bedingungen.

Ausgewählte PPWR-Pflichten und ihre Anwendungszeitpunkte
ZeitpunktPflicht und ÜbergangsregelRechtsgrundlage
Seit 12. August 2026Grundsätzliche Anwendung

Die PPWR ist grundsätzlich anwendbar; spezielle spätere Termine und Übergänge bleiben maßgeblich. Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten insbesondere die PFAS-Grenzwerte nach Artikel 5 Absatz 5.

Art. 71; Art. 5 Abs. 5
Frühestens 12. August 2028Harmonisierte Materialkennzeichnung

Maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt: 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte. Ausnahmen gelten unter anderem für bestimmte Transport- und Pfandverpackungen.

Art. 12 Abs. 1
Frühestens 12. Februar 2029Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen

Maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt: 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten des betreffenden Durchführungsrechtsakts. Sonderregeln und Ausnahmen sind zu beachten.

Art. 12 Abs. 2–3
Ab 1. Januar 2030Verpackungsminimierung

Gewicht und Volumen auf das für die Funktion erforderliche Minimum begrenzen; Bewertung technisch dokumentieren. Die in Artikel 10 vorgesehenen Ausnahmen berücksichtigen.

Art. 10; Anhang IV
Frühestens 1. Januar 2030Design for Recycling

Die konkreten Designkriterien und Leistungsstufen greifen ab 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen delegierten Rechtsakte – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Art. 6 Abs. 2–3
Frühestens 1. Januar 2030Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen

Die Mindestanteile nach Artikel 7 Absatz 1 greifen ab 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Absatz 8 – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Kategorie und Ausnahmen sind entscheidend.

Art. 7 Abs. 1, 4–5 und 8
Ab 2030, je nach VorschriftWiederverwendungsziele

Artikel 29 enthält unterschiedliche Ziele nach Verpackungsformat und Verwendung sowie Ausnahmen. Es gibt keine einheitliche Quote für sämtliche Verpackungen.

Art. 29
Frühestens 1. Januar 2035Recycling im großen Maßstab

Für das Kriterium „recycled at scale“ gilt der spätere Zeitpunkt: 1. Januar 2035 oder fünf Jahre nach Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte.

Art. 6 Abs. 2 und 5

Die Übersicht ist eine Auswahl. Für die konkrete Verpackung sind die geltende Fassung, ergänzende Rechtsakte und Ausnahmen maßgeblich. Gesetzestext bei EUR-Lex · Informationen der Europäischen Kommission.

PPWR vertiefen · Zusammenhänge verstehen

PPWR und ergänzende Regelwerke im Detail

Die Verpackungsverordnung steht im Mittelpunkt. EmpCo, Green Claims und digitale Produktinformationen ergänzen die Einordnung zu Nachweisen und Kommunikation.

Die neue europäische Verpackungsverordnung

Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)

+

Die PPWR ist eine der umfassendsten Reformen des europäischen Verpackungsrechts seit Jahrzehnten. Ziel der Europäischen Union ist es, Verpackungen nachhaltiger zu gestalten, Verpackungsabfälle deutlich zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft europaweit zu stärken.

In Kraft seit 11. Februar 2025 · grundsätzlich anwendbar seit 12. August 2026. Die Detailpflichten greifen gestaffelt. Zur Fristenübersicht.

Die wichtigsten Anforderungen

  • Recyclingfähigkeit
  • Verpackungsminimierung
  • Mindestanteile an Rezyklaten
  • Wiederverwendung
  • Kennzeichnung
  • Dokumentationspflichten

Handlungsempfehlungen des BuVNK

  • Analyse aller eingesetzten Verpackungen
  • Prüfung der Recyclingfähigkeit
  • Ermittlung der Rezyklatanteile
  • Aufbau einer belastbaren Dokumentation
  • Überprüfung der Lieferkette
  • Einführung digitaler Nachweissysteme
Design for Recycling: Bereits während der Produktentwicklung sollten Unternehmen Materialien, Materialkombinationen, Klebstoffe, Etiketten, Farben und die spätere Sortierung berücksichtigen.
Die neue EU-Richtlinie gegen Greenwashing

EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825

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Die Empowering Consumers for the Green Transition Directive ist eine der bedeutendsten europäischen Gesetzesinitiativen im Bereich Nachhaltigkeitskommunikation. Ihr Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen zu fördern.

28. Februar 2024Verabschiedung der Richtlinie
26. März 2024Inkrafttreten der Richtlinie
Bis 27. März 2026Umsetzung in nationales Recht
Ab 27. September 2026Anwendung der neuen Vorschriften

Welche Unternehmen sind betroffen?

  • Hersteller und Markeninhaber
  • Importeure, Händler und Online-Shops
  • Verpackungshersteller
  • Lebensmittel-, Kosmetik-, Textil-, Möbel- und Elektronikunternehmen
  • Dienstleistungsunternehmen

Welche Aussagen sind besonders kritisch?

  • nachhaltig, umweltfreundlich, ökologisch und grün
  • klimafreundlich, klimaneutral und CO₂-neutral
  • emissionsfrei und ressourcenschonend
  • biologisch abbaubar, recycelbar und plastikfrei
  • grafische Elemente und selbst entwickelte Umweltsiegel

Was gilt seit 27. September 2026 besonders?

  • allgemeine Umweltaussagen nur bei nachweisbarer anerkannter hervorragender Umweltleistung
  • Aussagebezug darf nicht weiter reichen als die belegte Eigenschaft
  • produktbezogene Klimaclaims dürfen nicht auf Kompensation gestützt werden
  • Nachhaltigkeitssiegel nur auf Basis eines Zertifizierungssystems oder einer staatlichen Festsetzung
  • weitere Aussagen müssen klar, sachlich richtig und nicht irreführend sein

Welche Folgen können Verstöße haben?

  • wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsansprüche
  • gerichtliche Auseinandersetzungen
  • behördliche Maßnahmen oder Sanktionen, soweit die jeweilige Rechtsgrundlage dies vorsieht
  • Anpassung oder Entfernung unzulässiger Werbung
  • Reputationsschäden und Vertrauensverlust
Handlungsempfehlungen des BuVNK: Überprüfung bestehender Nachhaltigkeitsclaims, Dokumentation der zugrunde liegenden Nachweise, Aufbau eines Claim-Managements, Schulung von Marketing- und Vertriebsteams sowie Einführung transparenter Prüf- und Freigabeprozesse.
Ergänzende Anforderungen an Nachweise für Green Claims

Green Claims Directive

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Die EmpCo-Regeln gelten bereits. Die separate Green Claims Directive ist weiterhin ein EU-Gesetzgebungsvorschlag. Nach dem von der Europäischen Kommission am 8. Oktober 2026 ausgewiesenen Stand ist das Verfahren anhängig. Vorgesehene Anforderungen an Begründung, Kommunikation und Verifizierung ausdrücklicher Umwelt-Claims können sich daher noch ändern.

Welche Anforderungen sieht der Vorschlag vor?

  • wissenschaftlich fundiert
  • nachvollziehbar dokumentiert
  • objektiv überprüfbar
  • transparent kommuniziert
  • aktuell

Welche Nachweise nennt der Vorschlag als besonders relevant?

  • wissenschaftliche Studien und Laborprüfungen
  • Materialanalysen und CO₂-Bilanzen
  • Lebenszyklusanalysen
  • Lieferantenerklärungen und Zertifizierungen
  • Auditberichte, Dokumentationen und Rückverfolgbarkeitsnachweise
Fachlicher Hinweis: Die EmpCo-Richtlinie ist bereits beschlossen und besitzt feste Umsetzungsfristen. Die Green Claims Directive befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und kann Änderungen erfahren.
Transparenz entlang der gesamten Wertschöpfungskette

Digital Product Passport (DPP)

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Der Digitale Produktpass gehört zu den zentralen Zukunftsprojekten der Europäischen Union im Rahmen des European Green Deal. Ziel ist es, Informationen über Produkte künftig digital, standardisiert und transparent entlang ihres gesamten Lebenszyklus verfügbar zu machen.

Welche Informationen kann ein Digitaler Produktpass enthalten?

  • Herstellerinformationen und Produktidentifikation
  • Materialzusammensetzung und verwendete Rohstoffe
  • Rezyklatanteile und Recyclingfähigkeit
  • Reparaturinformationen, Ersatzteile und Wartungshinweise
  • CO₂-Fußabdruck, Zertifizierungen und Nachweise
  • Entsorgungshinweise und QR-Code

Handlungsempfehlungen des BuVNK

  • Produktdaten systematisch erfassen
  • Materialinformationen dokumentieren
  • Nachweise digital verwalten
  • Lieferketten transparent aufbauen
  • regulatorische Entwicklungen beobachten
  • digitale Informationssysteme frühzeitig integrieren
Die Verbindung zur PPWR: Der Digitale Produktpass kann Materialinformationen, Rezyklatanteile, Recyclinginformationen und Konformitätsnachweise bereitstellen.

PPWR 2026 · Häufig gestellte Fragen

PPWR 2026: Antworten auf die wichtigsten Fragen für Unternehmen

Antworten zu Anwendungsbeginn, betroffenen Unternehmen, Verpackungsminimierung, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteilen.

Gilt die PPWR für jedes Unternehmen?
Die PPWR gilt grundsätzlich für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle in der EU. Welche konkreten Pflichten ein Unternehmen treffen, hängt unter anderem von seiner Rolle in der Lieferkette, der Art der Verpackung und der jeweiligen Vorschrift ab. Unternehmen sollten deshalb prüfen, welche PPWR-Anforderungen für ihre Verpackungen und Tätigkeiten konkret gelten.
Was regelt die PPWR?
Die PPWR regelt den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen. Sie enthält unter anderem Anforderungen an ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung, Verpackungsvermeidung, Wiederverwendung und Wiederbefüllung, erweiterte Herstellerverantwortung sowie Sammlung und Recycling von Verpackungsabfällen.
Welche Anforderungen stellt die PPWR an die Recyclingfähigkeit?
Artikel 6 sieht stufenweise Anforderungen an die Recyclingfähigkeit vor. Die konkreten Design-for-Recycling-Kriterien und Leistungsstufen greifen frühestens ab 1. Januar 2030; ein späteres Inkrafttreten ergänzender Rechtsakte kann den Beginn verschieben. Anforderungen an Recycling im großen Maßstab folgen frühestens 2035. Ausnahmen und Übergangsregeln sind je Verpackung zu prüfen.
Welche Rezyklatanteile verlangt die PPWR bei Kunststoffverpackungen?
Artikel 7 sieht je Kunststoffverpackungskategorie unterschiedliche Mindestanteile vor. Die Vorgaben nach Absatz 1 greifen ab 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Absatz 8 – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Ausnahmen, die Verpackungskategorie und die Berechnungsmethode müssen berücksichtigt werden.
Ab wann gilt die PPWR?
Die PPWR gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Einzelne Pflichten, Grenzwerte und Übergangsregelungen greifen jedoch zu späteren Zeitpunkten. Unternehmen sollten deshalb für jede konkrete Anforderung den jeweiligen Anwendungs- und Übergangszeitpunkt prüfen.
Welche Unternehmen sind von der PPWR besonders betroffen?
Besonders betroffen sind Hersteller, Importeure, Händler, Verpackungshersteller, Abfüller, Markeninhaber und Unternehmen, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen oder verwenden. Welche konkreten Pflichten gelten, hängt von der jeweiligen Rolle, der Verpackungsart und der betreffenden PPWR-Vorschrift ab.
Was bedeutet Verpackungsminimierung nach der PPWR?
Ab dem 1. Januar 2030 müssen Hersteller oder Importeure Verpackungen grundsätzlich so gestalten, dass Gewicht und Volumen auf das zur Gewährleistung ihrer Funktion notwendige Mindestmaß reduziert sind. Die Einhaltung muss anhand der vorgesehenen Kriterien bewertet und in der technischen Dokumentation nachvollziehbar belegt werden.
Wie können sich Unternehmen auf die PPWR vorbereiten?
Unternehmen sollten zunächst erfassen, welche Verpackungen sie in der EU in Verkehr bringen und welche Rolle sie dabei haben. Anschließend sollten sie Verpackungsmaterialien, Gewichte, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Kennzeichnung und technische Dokumentation gegen die jeweils geltenden PPWR-Anforderungen und Fristen prüfen. Zusätzlich sollten Lieferantendaten und interne Verantwortlichkeiten frühzeitig strukturiert werden.
Welcher Verband beschäftigt sich mit der PPWR?
Der Bundesverband für Verifizierte Nachhaltigkeitskommunikation (BuVNK) behandelt die PPWR als einen seiner regulatorischen Schwerpunkte und verbindet das Thema mit Green Claims, EmpCo und verifizierter Nachhaltigkeitskommunikation. Unternehmen finden beim BuVNK Fachinformationen, Einordnung regulatorischer Entwicklungen und Möglichkeiten zum fachlichen Austausch.

PPWR · Verpackungsverordnung 2026

PPWR 2026: Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bringt neue Anforderungen für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, welche Verpackungen sie in Verkehr bringen und welche Pflichten für ihre jeweilige Rolle und Verpackungsart gelten.

Besonders wichtig sind unter anderem Verpackungsminimierung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Kennzeichnung sowie die erforderliche Dokumentation. Produkt-, Verpackungs- und Lieferantendaten sollten deshalb strukturiert erfasst und Verantwortlichkeiten im Unternehmen eindeutig festgelegt werden.

Auch Nachhaltigkeitskommunikation rund um Verpackungen sollte mit belastbaren Nachweisen übereinstimmen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Green Claims und zur Verbraucherkommunikation auf unserer EmpCo-Richtlinie-2026-Seite.

Verpackungsaussagen · EmpCo · Green Claims

Umweltaussagen über Verpackungen nachvollziehbar belegen

Aussagen über Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile oder Umweltvorteile müssen zum tatsächlichen Verpackungsaufbau und zu den verfügbaren Nachweisen passen. Die folgenden Beispiele betreffen die Kommunikation – sie ersetzen keine Prüfung der PPWR-Anforderungen.

Problematisch

„Unser Produkt ist nachhaltig.“

„Nachhaltig“ ist eine sehr allgemeine Aussage. Solche generischen Umwelt- oder Nachhaltigkeitsclaims sind problematisch, wenn nicht klar und nachweisbar belegt wird, worauf sich die Aussage konkret bezieht und welche anerkannte hervorragende Umweltleistung sie rechtfertigt.

Besser

„Die Verpackung enthält 85 % recycelten Kunststoff. Der Anteil wurde unabhängig überprüft.“

Hier wird klar, welcher Bestandteil gemeint ist, welche Eigenschaft beschrieben wird und dass eine Verifizierung erfolgt ist.

Problematisch

„100 % klimaneutral.“

Wird eine produktbezogene Aussage über neutrale, verringerte oder positive Treibhausgaswirkungen auf Kompensation gestützt, ist sie unzulässig. Eine Berechnung, Zertifizierung oder transparente Darstellung der Kompensation macht einen solchen Produktclaim nicht zulässig.

Konkreter – bei belegbaren Daten

„Diese Verpackung wiegt 20 % weniger als unser Vorgängermodell von 2024.“

Bezugsmodell, Messwerte und unveränderte Funktion müssen nachvollziehbar belegt sein. Aus weniger Gewicht folgt nicht automatisch eine bessere gesamte Umweltbilanz.

Ist die Aussage in dieser Form überhaupt zulässig?
Ist sie objektiv richtig und belastbar nachweisbar?
Ist die Aussage vollständig?
Wird der Verbraucher nicht irregeführt?
Sind die Daten aktuell?
Ist die Aussage eindeutig formuliert?
Sind die Nachweise dokumentiert?
Würde ein unabhängiger Dritter dieselbe Schlussfolgerung ziehen?

Bundesverband · PPWR · Green Claims · EmpCo

BuVNK: Bundesverband mit Schwerpunkt PPWR und Nachhaltigkeitskommunikation.

Der Bundesverband für Verifizierte Nachhaltigkeitskommunikation (BuVNK) bündelt Fachinformationen zur PPWR, zu EmpCo, Green Claims und weiteren Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation.

Im Mittelpunkt stehen Orientierung, belastbare Nachweise, transparente Kommunikation und fachlicher Austausch.

Regulatorische EntwicklungenEinordnung aktueller Anforderungen
FachinformationenLeitfäden und Handlungsempfehlungen
Fachlicher AustauschAustausch zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Behörden

Unsere Mission und Vision

Nachhaltigkeit darf nicht nur behauptet werden – sie muss nachvollziehbar sein.

Unsere Mission

Der Bundesverband setzt sich dafür ein, dass Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen künftig auf objektiven Kriterien, wissenschaftlichen Nachweisen und transparenten Verfahren beruhen.

Wir fördern die Entwicklung gemeinsamer Standards, unterstützen Unternehmen bei der Umsetzung neuer gesetzlicher Anforderungen und begleiten die Transformation hin zu einer verantwortungsvollen Nachhaltigkeitskommunikation.

Unsere Vision

Wir möchten den BuVNK als führenden Bundesverband für verifizierte Nachhaltigkeitskommunikation mit den Schwerpunkten EmpCo, Green Claims und PPWR etablieren.

Unsere Vision ist ein Markt, in dem Verbraucher Umweltinformationen vertrauen können, Unternehmen klare Orientierung erhalten und nachhaltige Innovationen nicht durch Greenwashing benachteiligt werden.

Unsere Aufgaben

Der Bundesverband verfolgt insbesondere folgende Aufgaben:

Förderung transparenter, wissenschaftlich fundierter und nachvollziehbarer Nachhaltigkeitskommunikation.

Regulatorische Entwicklungen

  • Marktbeobachtung
  • Analyse regulatorischer Entwicklungen
  • Zusammenarbeit mit europäischen Institutionen

Fachinformationen

  • Veröffentlichung von Whitepapern
  • Erstellung von Leitfäden
  • Entwicklung von Handlungsempfehlungen

Nachhaltigkeits­kommunikation

  • Förderung transparenter Nachhaltigkeitskommunikation
  • Bekämpfung von Greenwashing
  • Förderung wissenschaftlich fundierter Umweltinformationen

Dialog und Netzwerke

  • Dialog mit Behörden
  • Aufbau internationaler Netzwerke
  • Austausch zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Politik

Best Practices und Forschung

  • Entwicklung von Best Practices
  • Unterstützung von Forschungsvorhaben
  • Mitgestaltung zukünftiger Standards

Nachweise und Veranstaltungen

  • Förderung digitaler Nachweissysteme
  • Organisation von Fachveranstaltungen
  • Teilnahme an Arbeitsgruppen

Unsere Grundsätze

Wofür der BuVNK steht.

01Neutralität

Wir vertreten keine einzelnen Marktteilnehmer.

02Wissenschaftlichkeit

Unsere Empfehlungen basieren auf anerkannten Erkenntnissen.

03Transparenz

Nachhaltigkeitskommunikation muss nachvollziehbar und überprüfbar sein.

04Unabhängigkeit

Der Verband arbeitet unabhängig von wirtschaftlichen Einzelinteressen.

05Praxisnähe

Wir entwickeln Lösungen, die Unternehmen im Alltag umsetzen können.

06Europäische Perspektive

Wir begleiten die Entwicklung der europäischen Nachhaltigkeitsregulierung und fördern den internationalen Austausch.

Lösungen aus dem Netzwerk

Digitale Nachweise schaffen Vertrauen.

Fördermitglieder und Förderpartner aus dem Netzwerk des BuVNK entwickeln digitale Lösungen zur Umsetzung regulatorischer Anforderungen.

Nachhaltigkeits- und Umweltclaims

CLAIMTRUST®

Verifizierung von Nachhaltigkeits- und Umweltclaims mit digitalem Nachweis und transparenter Dokumentation.

Rezyklatanteile nach PPWR

TECHUM®

Digitale Dokumentation und Verifizierung von Rezyklatanteilen im Kontext der PPWR.

Kompostierbarkeit

100% COMPOSTABLE®

Nachweis und Dokumentation der Kompostierbarkeit von Produkten und Verpackungen.

Die Darstellung einzelner Lösungen ist keine Zertifizierung, Prüfung oder fachliche Empfehlung durch den BuVNK.

Fördermitgliedschaft

Unterstützen Sie unabhängige Nachhaltigkeits­kommunikation.

Als Fördermitglied unterstützen Sie die fachliche, wissenschaftliche und gesellschaftliche Arbeit des BuVNK. Gleichzeitig erhalten Sie – abhängig von Ihrer Förderstufe – Zugang zu Fachinformationen, Veranstaltungen, Dialogformaten und Netzwerkangeboten.

✓Regulatorische Updates, Whitepaper und praxisnahe Leitfäden
✓Zugang zu ausgewählten Veranstaltungen, Webinaren und Fachformaten
✓Teilnahme an geeigneten Dialogformaten und Arbeitsgruppen
✓Fachlicher Austausch mit Experten und dem Netzwerk des BuVNK

Fördermitgliedschaften

Der Jahresbeitrag richtet sich bei Unternehmen nach dem Jahresumsatz.

Persönlich
Persönliches FördermitgliedFür Fach- und Führungskräfte · Fachinformationen, ausgewählte Veranstaltungen und Netzwerk
249 € / Jahr
Business
Business Fördermitglied SBis einschließlich 1 Mio. € Jahresumsatz · Basiszugang zu Fachinformationen, Updates und Veranstaltungen
1.500 € / Jahr
Business Fördermitglied MÜber 1 bis einschließlich 5 Mio. € Jahresumsatz · Erweiterte Fach- und Netzwerkformate
3.000 € / Jahr
Business Fördermitglied LÜber 5 bis einschließlich 25 Mio. € Jahresumsatz · Regelmäßiger Fachdialog und Arbeitsgruppen
5.000 € / Jahr
Corporate
Corporate FördermitgliedÜber 25 bis einschließlich 100 Mio. € Jahresumsatz · Roundtables und vertiefte Fachformate
10.000 € / Jahr
Corporate Plus FördermitgliedÜber 100 bis einschließlich 500 Mio. € Jahresumsatz · Mehrere Unternehmensvertreter und erweiterte Einbindung
15.000 € / Jahr
Executive Corporate FördermitgliedÜber 500 Mio. € Jahresumsatz · Erweiterter Fach-, Dialog- und Netzwerkzugang
25.000 € / Jahr
Die Einstufung erfolgt bei Unternehmen anhand des Jahresumsatzes. Für Organisationen ohne üblichen Unternehmensumsatz klären wir die passende Einstufung individuell. Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des BuVNK; ihre Förderung begründet keine Stimm- oder Wahlrechte und keinen Anspruch auf ein bestimmtes Prüf-, Verifizierungs- oder Zertifizierungsergebnis.

Institutionelle Förderung

Förderpartnerschaften ab 50.000 € jährlich.

Für Unternehmen und Institutionen, die Forschungs-, Bildungs-, Veranstaltungs- und Kommunikationsformate des BuVNK in größerem Umfang fördern möchten.

Premium Förderpartner50.000 € / Jahr

Exklusive Dialogformate, ausgewählte Analysen und Studien, Kongresse, Roundtables sowie hervorgehobene Partnerdarstellung.

Strategischer Förderpartnerab 100.000 € / Jahr

Individuelle Fördervereinbarung für Expertenrunden, Forschungs-, Bildungs- und Veranstaltungsprojekte sowie definierte Kommunikationsformate.

Förderpartnerschaften werden schriftlich individuell vereinbart und begründen keine Mitgliedschafts-, Stimm- oder fachlichen Entscheidungsrechte.

Veranstaltungen, Publikationen und News

Informationen und Formate des Bundesverbands.

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Veranstaltungen

Mögliche Veranstaltungsformate des Bundesverbands:

  • Deutscher Green Claims Kongress
  • PPWR Forum Deutschland
  • EmpCo Summit
  • Nachhaltigkeitskommunikation Forum
  • Compliance Update
  • Mitgliederforum
  • Round Tables
  • Experten-Workshops
  • Webinare
  • Jahreskongress
02

Publikationen

Fachinformationen können in folgenden Formaten bereitgestellt werden:

  • Whitepaper
  • Leitfäden
  • Handlungsempfehlungen
  • Marktstudien
  • Branchenreports
  • Jahresberichte
  • Stellungnahmen
  • Musterdokumente
  • Checklisten
  • FAQ
03

News

Thematische Schwerpunkte der Verbandskommunikation:

  • neue EU-Gesetze
  • Gerichtsentscheidungen
  • Marktentwicklungen
  • Behördeninformationen
  • Forschung
  • neue Leitfäden
  • Veranstaltungen
  • Veröffentlichungen

Die Übersicht beschreibt Formate und Themen. Konkrete Termine und verfügbare Veröffentlichungen werden gesondert bekanntgegeben.

Der Vorstand

Gemeinsam für glaubwürdige Nachhaltigkeits­kommunikation.

Der Bundesverband wird von einem unabhängigen Vorstand geführt, der sich aus erfahrenen Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Nachhaltigkeit, Wissenschaft und Kommunikation zusammensetzt.

Ikaba Okute, Vizepräsident und Schatzmeister des BuVNK
Vizepräsident & Schatzmeister

Ikaba Okute

Vizepräsident und Schatzmeister des Bundesverbandes für Verifizierte Nachhaltigkeitskommunikation.

Beide Vorstandsämter werden derzeit in Personalunion wahrgenommen.

Wissenschaftlicher und Fachlicher Beirat

Der Beirat befindet sich derzeit im Aufbau.

Namen und Funktionen werden nach erfolgter Berufung der Beiratsmitglieder ergänzt. Vorgesehen sind Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Industrie, Wirtschaft, Zertifizierung, Recht und Nachhaltigkeit.

  • wissenschaftliche Beratung
  • Begleitung regulatorischer Entwicklungen
  • Qualitätssicherung
  • Entwicklung von Leitfäden
  • Stellungnahmen
  • Mitwirkung an Fachveranstaltungen

Kontakt

Gemeinsam Nachhaltigkeits­kommunikation gestalten.

Sie möchten Fördermitglied oder Förderpartner werden? Wir klären gemeinsam die passende Förderform.

BundesverbandBundesverband für Verifizierte Nachhaltigkeitskommunikation e.V. i.G.
AdresseFriedrichstraße 95
10117 Berlin
Deutschland
Internetwww.buvnk.de

Kontakt

Bundesverband für Verifizierte Nachhaltigkeits­kommunikation e.V. i.G.

Ihre Angaben werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeitet und per Hostinger SMTP an den Bundesverband übermittelt.