Welche Rolle hat Ihr Unternehmen?
Hersteller, Importeure, Händler und weitere Wirtschaftsakteure müssen ihre jeweilige Rolle prüfen. Entscheidend sind Verpackungsart, Tätigkeit und die konkrete Vorschrift.
Die PPWR gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Einzelne Anforderungen greifen später. Der BuVNK bündelt Fachinformationen zur EU-Verpackungsverordnung und ihrer Verbindung zu Green Claims und EmpCo. Hier finden Unternehmen einen Überblick über betroffene Rollen, Verpackungsanforderungen, Fristen und die nächsten Schritte.
PPWR im Überblick
Was gilt für Ihre Verpackungen? Beginnen Sie mit Ihrer Rolle in der Lieferkette und ordnen Sie anschließend die passenden Pflichten und Fristen zu.
Inhaltlich aktualisiert am · Redaktion: BuVNK
Hersteller, Importeure, Händler und weitere Wirtschaftsakteure müssen ihre jeweilige Rolle prüfen. Entscheidend sind Verpackungsart, Tätigkeit und die konkrete Vorschrift.
Materialien, Etiketten, Verschlüsse und Klebstoffe gemeinsam bewerten. Die konkreten Design-for-Recycling-Vorgaben greifen gestaffelt nach Artikel 6.
Artikel 7 sieht unterschiedliche Mindestanteile für Kunststoffverpackungen vor. Verpackungskategorie, Ausnahmen, Berechnungsmethode und Übergangsfristen sind gemeinsam zu prüfen.
Verpackungen auf das funktional notwendige Maß auslegen. Artikel 10 verlangt ab 2030 eine nachvollziehbare Bewertung von Gewicht und Volumen.
Kennzeichnungspflichten und Wiederverwendungsanforderungen unterscheiden sich nach Verpackung und Einsatz. Die jeweiligen Fristen und Ausnahmen beachten.
Material- und Lieferantendaten sammeln, Zuständigkeiten bestimmen und die jeweils erforderlichen Konformitätsnachweise vorbereiten. Technische Unterlagen müssen zur konkreten Verpackung passen.
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2025/40, insbesondere Artikel 2, 5–12 und 15–21.
Anwendung und Übergangsregeln
Die Anwendung seit 2026 bedeutet nicht, dass sämtliche Detailpflichten bereits gelten. Diese Auswahl trennt die wichtigsten Stichtage und Bedingungen.
| Zeitpunkt | Pflicht und Übergangsregel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Seit 12. August 2026 | Grundsätzliche Anwendung Die PPWR ist grundsätzlich anwendbar; spezielle spätere Termine und Übergänge bleiben maßgeblich. Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten insbesondere die PFAS-Grenzwerte nach Artikel 5 Absatz 5. | Art. 71; Art. 5 Abs. 5 |
| Frühestens 12. August 2028 | Harmonisierte Materialkennzeichnung Maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt: 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte. Ausnahmen gelten unter anderem für bestimmte Transport- und Pfandverpackungen. | Art. 12 Abs. 1 |
| Frühestens 12. Februar 2029 | Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen Maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt: 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten des betreffenden Durchführungsrechtsakts. Sonderregeln und Ausnahmen sind zu beachten. | Art. 12 Abs. 2–3 |
| Ab 1. Januar 2030 | Verpackungsminimierung Gewicht und Volumen auf das für die Funktion erforderliche Minimum begrenzen; Bewertung technisch dokumentieren. Die in Artikel 10 vorgesehenen Ausnahmen berücksichtigen. | Art. 10; Anhang IV |
| Frühestens 1. Januar 2030 | Design for Recycling Die konkreten Designkriterien und Leistungsstufen greifen ab 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen delegierten Rechtsakte – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. | Art. 6 Abs. 2–3 |
| Frühestens 1. Januar 2030 | Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen Die Mindestanteile nach Artikel 7 Absatz 1 greifen ab 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Absatz 8 – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Kategorie und Ausnahmen sind entscheidend. | Art. 7 Abs. 1, 4–5 und 8 |
| Ab 2030, je nach Vorschrift | Wiederverwendungsziele Artikel 29 enthält unterschiedliche Ziele nach Verpackungsformat und Verwendung sowie Ausnahmen. Es gibt keine einheitliche Quote für sämtliche Verpackungen. | Art. 29 |
| Frühestens 1. Januar 2035 | Recycling im großen Maßstab Für das Kriterium „recycled at scale“ gilt der spätere Zeitpunkt: 1. Januar 2035 oder fünf Jahre nach Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte. | Art. 6 Abs. 2 und 5 |
Die Übersicht ist eine Auswahl. Für die konkrete Verpackung sind die geltende Fassung, ergänzende Rechtsakte und Ausnahmen maßgeblich. Gesetzestext bei EUR-Lex · Informationen der Europäischen Kommission.
PPWR vertiefen · Zusammenhänge verstehen
Die Verpackungsverordnung steht im Mittelpunkt. EmpCo, Green Claims und digitale Produktinformationen ergänzen die Einordnung zu Nachweisen und Kommunikation.
Die PPWR ist eine der umfassendsten Reformen des europäischen Verpackungsrechts seit Jahrzehnten. Ziel der Europäischen Union ist es, Verpackungen nachhaltiger zu gestalten, Verpackungsabfälle deutlich zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft europaweit zu stärken.
In Kraft seit 11. Februar 2025 · grundsätzlich anwendbar seit 12. August 2026. Die Detailpflichten greifen gestaffelt. Zur Fristenübersicht.
Die Empowering Consumers for the Green Transition Directive ist eine der bedeutendsten europäischen Gesetzesinitiativen im Bereich Nachhaltigkeitskommunikation. Ihr Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen zu fördern.
Die EmpCo-Regeln gelten bereits. Die separate Green Claims Directive ist weiterhin ein EU-Gesetzgebungsvorschlag. Nach dem von der Europäischen Kommission am 8. Oktober 2026 ausgewiesenen Stand ist das Verfahren anhängig. Vorgesehene Anforderungen an Begründung, Kommunikation und Verifizierung ausdrücklicher Umwelt-Claims können sich daher noch ändern.
Der Digitale Produktpass gehört zu den zentralen Zukunftsprojekten der Europäischen Union im Rahmen des European Green Deal. Ziel ist es, Informationen über Produkte künftig digital, standardisiert und transparent entlang ihres gesamten Lebenszyklus verfügbar zu machen.
PPWR 2026 · Häufig gestellte Fragen
Antworten zu Anwendungsbeginn, betroffenen Unternehmen, Verpackungsminimierung, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteilen.
PPWR · Verpackungsverordnung 2026
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bringt neue Anforderungen für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, welche Verpackungen sie in Verkehr bringen und welche Pflichten für ihre jeweilige Rolle und Verpackungsart gelten.
Besonders wichtig sind unter anderem Verpackungsminimierung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Kennzeichnung sowie die erforderliche Dokumentation. Produkt-, Verpackungs- und Lieferantendaten sollten deshalb strukturiert erfasst und Verantwortlichkeiten im Unternehmen eindeutig festgelegt werden.
Auch Nachhaltigkeitskommunikation rund um Verpackungen sollte mit belastbaren Nachweisen übereinstimmen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Green Claims und zur Verbraucherkommunikation auf unserer EmpCo-Richtlinie-2026-Seite.
Verpackungsaussagen · EmpCo · Green Claims
Aussagen über Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile oder Umweltvorteile müssen zum tatsächlichen Verpackungsaufbau und zu den verfügbaren Nachweisen passen. Die folgenden Beispiele betreffen die Kommunikation – sie ersetzen keine Prüfung der PPWR-Anforderungen.
„Unser Produkt ist nachhaltig.“
„Nachhaltig“ ist eine sehr allgemeine Aussage. Solche generischen Umwelt- oder Nachhaltigkeitsclaims sind problematisch, wenn nicht klar und nachweisbar belegt wird, worauf sich die Aussage konkret bezieht und welche anerkannte hervorragende Umweltleistung sie rechtfertigt.
„Die Verpackung enthält 85 % recycelten Kunststoff. Der Anteil wurde unabhängig überprüft.“
Hier wird klar, welcher Bestandteil gemeint ist, welche Eigenschaft beschrieben wird und dass eine Verifizierung erfolgt ist.
„100 % klimaneutral.“
Wird eine produktbezogene Aussage über neutrale, verringerte oder positive Treibhausgaswirkungen auf Kompensation gestützt, ist sie unzulässig. Eine Berechnung, Zertifizierung oder transparente Darstellung der Kompensation macht einen solchen Produktclaim nicht zulässig.
„Diese Verpackung wiegt 20 % weniger als unser Vorgängermodell von 2024.“
Bezugsmodell, Messwerte und unveränderte Funktion müssen nachvollziehbar belegt sein. Aus weniger Gewicht folgt nicht automatisch eine bessere gesamte Umweltbilanz.
Bundesverband · PPWR · Green Claims · EmpCo
Der Bundesverband für Verifizierte Nachhaltigkeitskommunikation (BuVNK) bündelt Fachinformationen zur PPWR, zu EmpCo, Green Claims und weiteren Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation.
Im Mittelpunkt stehen Orientierung, belastbare Nachweise, transparente Kommunikation und fachlicher Austausch.
Unsere Mission und Vision
Der Bundesverband setzt sich dafür ein, dass Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen künftig auf objektiven Kriterien, wissenschaftlichen Nachweisen und transparenten Verfahren beruhen.
Wir fördern die Entwicklung gemeinsamer Standards, unterstützen Unternehmen bei der Umsetzung neuer gesetzlicher Anforderungen und begleiten die Transformation hin zu einer verantwortungsvollen Nachhaltigkeitskommunikation.
Wir möchten den BuVNK als führenden Bundesverband für verifizierte Nachhaltigkeitskommunikation mit den Schwerpunkten EmpCo, Green Claims und PPWR etablieren.
Unsere Vision ist ein Markt, in dem Verbraucher Umweltinformationen vertrauen können, Unternehmen klare Orientierung erhalten und nachhaltige Innovationen nicht durch Greenwashing benachteiligt werden.
Unsere Aufgaben
Förderung transparenter, wissenschaftlich fundierter und nachvollziehbarer Nachhaltigkeitskommunikation.
Unsere Grundsätze
Wir vertreten keine einzelnen Marktteilnehmer.
Unsere Empfehlungen basieren auf anerkannten Erkenntnissen.
Nachhaltigkeitskommunikation muss nachvollziehbar und überprüfbar sein.
Der Verband arbeitet unabhängig von wirtschaftlichen Einzelinteressen.
Wir entwickeln Lösungen, die Unternehmen im Alltag umsetzen können.
Wir begleiten die Entwicklung der europäischen Nachhaltigkeitsregulierung und fördern den internationalen Austausch.
Lösungen aus dem Netzwerk
Fördermitglieder und Förderpartner aus dem Netzwerk des BuVNK entwickeln digitale Lösungen zur Umsetzung regulatorischer Anforderungen.
Verifizierung von Nachhaltigkeits- und Umweltclaims mit digitalem Nachweis und transparenter Dokumentation.
Digitale Dokumentation und Verifizierung von Rezyklatanteilen im Kontext der PPWR.
Nachweis und Dokumentation der Kompostierbarkeit von Produkten und Verpackungen.
Die Darstellung einzelner Lösungen ist keine Zertifizierung, Prüfung oder fachliche Empfehlung durch den BuVNK.
Fördermitgliedschaft
Als Fördermitglied unterstützen Sie die fachliche, wissenschaftliche und gesellschaftliche Arbeit des BuVNK. Gleichzeitig erhalten Sie – abhängig von Ihrer Förderstufe – Zugang zu Fachinformationen, Veranstaltungen, Dialogformaten und Netzwerkangeboten.
Der Jahresbeitrag richtet sich bei Unternehmen nach dem Jahresumsatz.
Institutionelle Förderung
Für Unternehmen und Institutionen, die Forschungs-, Bildungs-, Veranstaltungs- und Kommunikationsformate des BuVNK in größerem Umfang fördern möchten.
Exklusive Dialogformate, ausgewählte Analysen und Studien, Kongresse, Roundtables sowie hervorgehobene Partnerdarstellung.
Individuelle Fördervereinbarung für Expertenrunden, Forschungs-, Bildungs- und Veranstaltungsprojekte sowie definierte Kommunikationsformate.
Förderpartnerschaften werden schriftlich individuell vereinbart und begründen keine Mitgliedschafts-, Stimm- oder fachlichen Entscheidungsrechte.
Veranstaltungen, Publikationen und News
Mögliche Veranstaltungsformate des Bundesverbands:
Fachinformationen können in folgenden Formaten bereitgestellt werden:
Thematische Schwerpunkte der Verbandskommunikation:
Die Übersicht beschreibt Formate und Themen. Konkrete Termine und verfügbare Veröffentlichungen werden gesondert bekanntgegeben.
Der Vorstand
Der Bundesverband wird von einem unabhängigen Vorstand geführt, der sich aus erfahrenen Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Nachhaltigkeit, Wissenschaft und Kommunikation zusammensetzt.

Präsident des Bundesverbandes für Verifizierte Nachhaltigkeitskommunikation.
Seit über 20 Jahren Unternehmer, für Nachhaltigkeitslösungen im Bauwesen und Unternehmensentwicklung.

Vizepräsident und Schatzmeister des Bundesverbandes für Verifizierte Nachhaltigkeitskommunikation.
Beide Vorstandsämter werden derzeit in Personalunion wahrgenommen.
Wissenschaftlicher und Fachlicher Beirat
Namen und Funktionen werden nach erfolgter Berufung der Beiratsmitglieder ergänzt. Vorgesehen sind Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Industrie, Wirtschaft, Zertifizierung, Recht und Nachhaltigkeit.
Kontakt
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