Allgemeine Recyclingfähigkeitsanforderung
Die PPWR gilt grundsätzlich. Artikel 6 Absatz 1 verlangt bereits, dass in Verkehr gebrachte Verpackungen recyclingfähig sind. Die detaillierten Bewertungskriterien greifen gestaffelt.
Wann gilt eine Verpackung als recyclingfähig? Welche Bewertungsstufen kommen und was sollten Unternehmen bei Materialien, Etiketten und Verschlüssen schon heute beachten?
Die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 schafft einen einheitlichen Rahmen. Ein späterer Termin für Detailkriterien darf nicht mit einer pauschalen Freigabe heutiger Verpackungsdesigns verwechselt werden.
Die PPWR gilt grundsätzlich. Artikel 6 Absatz 1 verlangt bereits, dass in Verkehr gebrachte Verpackungen recyclingfähig sind. Die detaillierten Bewertungskriterien greifen gestaffelt.
Die konkreten Gestaltungskriterien greifen ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen delegierten Rechtsakte – maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt. Ausnahmen beachten.
Zusätzlich wird bewertet, ob Verpackungskategorien tatsächlich in ausreichendem Umfang gesammelt, sortiert und recycelt werden. Die einschlägigen Durchführungsrechtsakte können den Starttermin beeinflussen.
Vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen reicht die Klasse C dann nicht mehr für das Inverkehrbringen.
Anhang II Tabelle 3 enthält den Rahmen für gewichtete Leistungsstufen. Sie sind keine Angaben darüber, wie viel Rezyklat bereits in einer Verpackung enthalten ist.
| Leistungsstufe | Bewertung nach Design for Recycling | Einordnung |
|---|---|---|
| A | ≥ 95 % | Höchste Leistungsstufe |
| B | ≥ 80 % und < 95 % | Zulässige Stufe in den jeweiligen Anwendungsphasen |
| C | ≥ 70 % und < 80 % | Übergangsstufe; ab 2038 grundsätzlich nicht mehr ausreichend |
| Unter C | < 70 % | Nach dem Bewertungssystem technisch nicht recyclingfähig |
Nicht nur das Hauptmaterial zählt. Entscheidend ist die gesamte Verpackungseinheit und ihr Weg durch Sammlung, Sortierung und Recycling.
Grundmaterial, Beschichtungen, Sperrschichten, Laminatverbunde und die Eignung für den vorgesehenen Recyclingstrom prüfen.
Sleeves, Etiketten, Druckfarben und Klebstoffe können Erkennung, Sortierung und Recycling beeinflussen.
Kappen, Pumpen, Verschlüsse und sonstige Bestandteile auf Trennbarkeit und Materialverträglichkeit prüfen.
Berücksichtigen, wie Verpackungen tatsächlich erfasst, erkannt und getrennt werden. Technische Eignung ist nicht mit Recycling im großen Maßstab gleichzusetzen.
Diese Schritte helfen bei einer systematischen Bestandsaufnahme. Sie sind weder eine Zertifizierung noch die amtliche Vergabe einer Recyclingfähigkeitsklasse.
Produkte, Verpackungseinheiten, Materialien, Schichten und Komponenten nach Absatzmarkt erfassen.
Erzeuger- und weitere Unternehmensrollen dokumentieren und Zuständigkeiten für technische Daten bestimmen.
Materialdatenblätter, technische Spezifikationen, Prüfberichte und vorhandene Bewertungen anfordern.
Materialverbunde, schwer trennbare Teile, Sleeves, Druckfarben und Klebstoffe gesondert betrachten.
Hohe Stückzahlen priorisieren und Zeiten für Neudesign, Prüfungen und Lieferantenwechsel einplanen.
Delegierte Design-for-Recycling-Kriterien und Durchführungsregeln bei Veröffentlichung erneut abgleichen.
Entscheidungen sollten sich auf den EU-Rechtstext und aktuelle Kommissionshinweise stützen. Maßgebliche Folgerechtsakte sind laufend zu beachten.
Nein. Die allgemeine Recyclingfähigkeitsanforderung gilt seit dem 12. August 2026. Die detaillierten, benoteten Design-for-Recycling-Vorgaben greifen gestaffelt ab 2030 oder später, abhängig von den maßgeblichen Rechtsakten und Ausnahmen.
Design for Recycling bewertet die Gestaltung im Hinblick auf werkstoffliches Recycling. Die Bewertung „in großem Maßstab recycelt“ berücksichtigt zusätzlich, ob eine Verpackungskategorie tatsächlich in ausreichendem Umfang recycelt wird.
Nein. Dies sind Schwellenwerte der gewichteten Recyclingfähigkeits-Leistungsstufen aus Anhang II. Mindest-Rezyklatanteile bestimmter Kunststoffverpackungen regelt Artikel 7 getrennt.
Ja. Artikel 6 enthält Ausnahmen und Übergangsregelungen für bestimmte Verpackungsarten. Die genaue Anwendbarkeit muss je Verpackung geprüft werden.
Wir informieren über den regulatorischen Rahmen und fördern den Dialog zu nachweisbarer Nachhaltigkeitskommunikation. Für produktbezogene Rechtsprüfungen und technische Zertifizierungen sind entsprechend qualifizierte Stellen einzubeziehen.