Erzeuger der Verpackung
Vor dem Inverkehrbringen: Konformität bewerten, technische Unterlagen erstellen und bei nachgewiesener Erfüllung eine EU-Konformitätserklärung je Verpackungsart ausstellen.
Welche Nachweise benötigen Unternehmen für ihre Verpackungen? Hier erklären wir die technischen Unterlagen, das Konformitätsbewertungsverfahren, die EU-Konformitätserklärung und die Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette.
Die PPWR unterscheidet den Erzeuger („manufacturer“) für die Verpackungskonformität und den Hersteller („producer“) für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR). Ein Unternehmen kann mehrere Rollen zugleich innehaben.
Vor dem Inverkehrbringen: Konformität bewerten, technische Unterlagen erstellen und bei nachgewiesener Erfüllung eine EU-Konformitätserklärung je Verpackungsart ausstellen.
Dem Erzeuger die erforderlichen Material-, Prüf- und technischen Informationen bereitstellen, damit dieser die Konformität belegen kann.
Prüfen, ob Konformitätsbewertung und technische Dokumentation vorliegen, die Erklärung bereithalten und Unterlagen auf Behördenanfrage zugänglich machen.
Vertreiber haben Sorgfalts- und Prüfpflichten. Registrierung, Finanzierung und Mengenmeldungen betreffen die gesonderte EPR-Herstellerrolle und nationales Recht.
Anhang VII regelt die interne Fertigungskontrolle (Modul A). Welche Nachweise konkret erforderlich sind, hängt von der Verpackungsart und den bereits anwendbaren PPWR-Anforderungen ab.
Eindeutige Zuordnung der Verpackungsart, Beschreibung und vorgesehene Verwendung.
Soweit einschlägig: Entwürfe, Zeichnungen, Werkstoffe, Beschichtungen, Komponenten und technische Spezifikationen.
Festhalten, welche Pflichten aus Artikeln 5–12 gelten, ab wann sie gelten und welche Ausnahmen relevant sind.
Prüfberichte, Methoden, verwendete Normen und eine angemessene Bewertung möglicher Nichtkonformität.
Materialdeklarationen, Spezifikationen und erforderliche Prüfunterlagen mit klarer Herkunft.
Verfahren für gleichbleibende Konformität bei Serienfertigung; erneute Bewertung bei relevanten Änderungen.
Die EU-Konformitätserklärung richtet sich nach Artikel 39 und dem Muster in Anhang VIII. Die technische Dokumentation liefert dafür die Grundlage.
Verpackungskennung, verantwortlichen Erzeuger und die Erfüllung einschlägiger EU-Vorschriften dokumentieren; Formvorgaben einschließlich Unterschrift beachten.
Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung fünf Jahre ab Inverkehrbringen aufbewahren.
Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab Inverkehrbringen aufbewahren.
Erzeuger und Importeure müssen erforderliche Unterlagen auf begründetes Verlangen grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen bereitstellen; Sprach- und Formvorgaben beachten.
Eine Orientierung für Verpackungsentwicklung, Einkauf und Compliance – keine vollständige rechtliche Einzelfallbewertung.
Für jede Lieferkette Erzeuger-, Lieferanten-, Importeur-, Vertreiber- und EPR-Herstellerrolle bestimmen.
Verpackungskennungen, Verwendungen, Materialien und Komponenten nachvollziehbar erfassen.
Artikel 5–12, Anwendungsdaten, Ausnahmen und EU-Folgerechtsakte der jeweiligen Verpackung zuordnen.
Aktuelle Materialspezifikationen, Deklarationen, Prüfberichte und Ansprechpartner sammeln.
Bewertungen, Nachweise und anwendbare technische Spezifikationen je Verpackungsart dokumentieren.
Erforderliche Konformitätserklärung nach Anhang VIII erstellen, Freigaben und Änderungen nachvollziehbar dokumentieren.
Fristen, Aufbewahrungsorte und geschützte Zugriffe für eine zügige Bereitstellung einrichten.
Für verbindliche Anforderungen gilt der Gesetzestext. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister informiert über Rollen und Registrierung, ist aber für die fachliche Prüfung von Konformitätserklärungen nicht zuständig.
Nicht grundsätzlich. Anhang VII regelt die interne Fertigungskontrolle (Modul A). Der Erzeuger verantwortet die Konformität; je nach Verpackung können externe Prüfungen oder qualifizierte Nachweise sinnvoll oder erforderlich sein.
Nein. Die technische Dokumentation nach Anhang VII enthält die Bewertungsgrundlagen. Die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 und Anhang VIII ist die formale Erklärung des Erzeugers.
Nein. Entscheidend ist, welche Vorschriften zum maßgeblichen Zeitpunkt gelten. Spätere Kriterien und EU-Folgerechtsakte müssen separat beobachtet werden.
Nein. EPR-Registrierung und Konformitätsbewertung sind unterschiedliche Aufgaben. Je nach Rolle kann beides relevant sein.
Wir erläutern regulatorische Anforderungen und fördern den fachlichen Austausch. Konkrete Rechtsprüfungen und technische Konformitätsbewertungen gehören in qualifizierte Hände.