BuVNK · EU-Verpackungsverordnung · Stand 13. Oktober 2026

PPWR-Kennzeichnung und Etikettierung: Pflichten, Fristen und QR-Codes

Harmonisierte Verpackungskennzeichnung, Materialangaben und digitale Informationen: Artikel 12 legt europaweite Regeln fest. Hier erfahren Unternehmen, welche Fristen und Ausnahmen wichtig sind und wie sie sich vorbereiten können.

Artikel 12MaterialkennzeichnungMehrwegQR-Codes
Wichtig für die Zeitplanung: Die PPWR gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Die harmonisierte Materialkennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 1 ist jedoch frühestens ab dem 12. August 2028 erforderlich – oder 24 Monate nach Inkrafttreten der maßgeblichen Durchführungsrechtsakte, wenn dieser Zeitpunkt später liegt. Ausnahmen und Einzelregelungen sind zu beachten.
01 / Fristen

Die wichtigsten Fristen zur PPWR-Kennzeichnung

Unterschiedliche Etiketten haben unterschiedliche Fristen. Die Vorgabe, dass die EU-Kommission Durchführungsrechtsakte bis August 2026 erlässt, ist keine pauschale Kennzeichnungspflicht für alle Verpackungen im Jahr 2026.

Seit 12. August 2026

Allgemeiner Rechtsrahmen

Die PPWR ist grundsätzlich anwendbar. Artikel 12 enthält unter anderem Vorgaben gegen irreführende Kennzeichnungen; produktrechtliche Kennzeichnungspflichten können daneben gelten.

Frühestens 12. August 2028

Harmonisierte Materialkennzeichnung

Artikel 12 Absatz 1: 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der maßgeblichen Durchführungsrechtsakte – entscheidend ist der spätere Zeitpunkt. Kennzeichnungen sollen die Abfalltrennung erleichtern.

Frühestens 12. Februar 2029

Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen

Artikel 12 Absatz 2: 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts – je nachdem, was später eintritt. Digitale Informationspflichten und Ausnahmen prüfen.

Bis zu drei Jahre unter Voraussetzungen

Bestimmte zuvor hergestellte oder importierte Bestände

Artikel 12 Absatz 12 enthält eine befristete Abverkaufsregelung für bestimmte vor den anwendbaren Kennzeichnungsfristen hergestellte oder importierte Verpackungen. Voraussetzungen je Produkt prüfen.

02 / Kennzeichnungsarten

Welche Kennzeichnung ist für welche Verpackung vorgesehen?

Materialangaben, Informationen zu Mehrweg, freiwillige Rezyklat-Aussagen und Kennzeichnungen von Sammelbehältern sind rechtlich zu unterscheiden.

Artikel 12 Absatz 1

Materialkennzeichnung und Sortierhinweise

EU-weit einheitliche Piktogramme sollen Materialangaben verständlich machen. Ausnahmen bestehen etwa für bestimmte Transportverpackungen sowie Pfand- und Rücknahmesysteme; E-Commerce-Verpackungen sind von der Transportausnahme ausgenommen.

Artikel 12 Absätze 2–3

Mehrwegkennzeichnung und digitale Angaben

Wiederverwendbare Verpackungen benötigen unter den jeweiligen Voraussetzungen eine harmonisierte Mehrwegkennzeichnung. Informationen zum Mehrwegsystem werden über QR-Code oder andere standardisierte offene digitale Datenträger bereitgestellt. Bestimmte offene Systeme sind ausgenommen.

Artikel 12 Absatz 4

Rezyklat- und biobasierte Anteile

Ein allgemeines Gebot, diese Anteile freiwillig auf Verpackungen anzugeben, besteht nicht. Werden entsprechende Labels verwendet, gelten ab dem maßgeblichen Zeitpunkt harmonisierte EU-Spezifikationen.

Artikel 13

Kennzeichnung von Abfallsammelbehältern

Harmonisierte Kennzeichnungen für Sammelbehälter sind ein eigener Regelungsbereich mit Pflichten der Mitgliedstaaten – nicht automatisch eine neue Etikettenpflicht für sämtliche Waren im Jahr 2026.

03 / Praxis und Kommunikation

QR-Code, Umweltwerbung und lesbare Etiketten

Digitale Angaben ergänzen vorgeschriebene physische Kennzeichnungen, ersetzen diese aber nicht pauschal. Nach Artikel 12 müssen die jeweils vorgeschriebenen Labels sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.

Physisches Etikett

Piktogramme, Platzierung und Druck

Für Kennzeichnungen ausreichend Platz vorsehen. Endgültige Druckfreigaben erst nach Prüfung der anwendbaren EU-Designvorgaben erteilen.

Digitale Informationen

QR-Codes und Datenminimierung

Mehrweginformationen können Sammelstellen, Systeme und Umläufe umfassen. Datenschutz beachten und Pflichtinformationen von Werbung trennen.

Umweltaussagen

Keine unbelegten Nachhaltigkeitsversprechen

Freiwillige Aussagen zur Verpackung sind von Pflichtkennzeichnungen zu trennen. Artikel 14 betrifft Umweltaussagen oberhalb geltender PPWR-Mindestanforderungen; EmpCo und Verbraucherrecht können zusätzlich einschlägig sein.

Nationale Sortierlogos

Harmonisierung und Sonderfälle

Die EU-Kommission erläutert, dass die harmonisierte Kennzeichnung in ihrem Bereich abschließend ist. Sonderregelungen etwa zu Pfandsystemen und Übergänge beachten.

04 / Vorbereitung

Sechs Vorbereitungsschritte für Unternehmen

Die folgende Checkliste hilft Verpackungsentwicklung, Marketing und Compliance bei der Planung. Sie ist keine Rechtsprüfung oder Zertifizierung.

01
Verpackungen erfassen

Verpackungsformen, Materialien, Einzelteile, Zielmärkte und vorhandene Kennzeichnungen inventarisieren.

02
Kennzeichnungspflichten zuordnen

Materiallabels, Mehrweg, digitale Angaben und Ausnahmen je Verpackungsart unterscheiden.

03
Materialdaten sichern

Zusammensetzung, Spezifikationen und Lieferantennachweise geordnet dokumentieren.

04
Werbeaussagen prüfen

Rezyklatanteile, Kompostierbarkeit und Recycling-Aussagen von vorgeschriebenen Sortierpiktogrammen trennen.

05
Layout und IT vorbereiten

Platz für einheitliche Piktogramme, dauerhafte Kennzeichnung, Barrierefreiheit und digitale Datenträger vorsehen.

06
EU-Folgerechtsakte beobachten

Vor Etikettenfreigabe und hohen Druckauflagen aktuelle Spezifikationen und tatsächliche Anwendungsfristen abgleichen.

06 / Amtliche Quellen

Amtliche Rechtsquellen

Verbindlich ist die Verordnung (EU) 2025/40. Die Kommissionsleitlinien erläutern die EU-Harmonisierung und Ausnahmen. Spätere Rechtsakte können den maßgeblichen Beginn beeinflussen.

07 / FAQ

Häufige Fragen zur PPWR-Kennzeichnung

Müssen ab 2026 alle Verpackungen neue EU-Piktogramme tragen?

Nein. Artikel 12 Absatz 1 nennt frühestens den 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der maßgeblichen Durchführungsrechtsakte, sofern dieser Zeitpunkt später liegt. Ausnahmen beachten.

Reicht ein QR-Code statt eines gedruckten Etiketts?

Nicht grundsätzlich. Artikel 12 verlangt für bestimmte Kennzeichnungen eine sichtbare, lesbare und dauerhafte Anbringung. Ergänzende Informationen – besonders zu Mehrwegsystemen – können digital bereitgestellt werden.

Muss jede Verpackung ein Mehrwegsymbol bekommen?

Nein. Die Pflicht betrifft unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 wiederverwendbare Verpackungen. Absatz 3 enthält Ausnahmen für bestimmte offene Systeme.

Dürfen bisherige Sortierzeichen einfach bleiben?

Das hängt vom Anwendungszeitpunkt und Bereich ab. Die Leitlinien der EU-Kommission sehen nach Beginn der harmonisierten Vorgaben grundsätzlich keine zusätzlichen nationalen Sortierlabels daneben vor; Pfandsysteme sind gesondert zu prüfen.

BuVNK · Fachlicher Austausch

Fragen zur PPWR-Kennzeichnung und glaubwürdigen Verpackungskommunikation?

Wir erläutern regulatorische Anforderungen und fördern den fachlichen Dialog. Für verbindliche Einzelfallprüfungen und technische Konformitätsbewertungen sind qualifizierte Stellen hinzuzuziehen.