BuVNK · EmpCo & Klimawerbung · Stand 14. Oktober 2026

Klimaneutral und CO₂-neutral werben: Was gilt seit 2026?

Klimawerbung richtig einordnen: produktbezogene Aussagen, CO₂-Kompensation, tatsächliche Reduktionen und Klimaziele – mit amtlichen Rechtsquellen und einem praktischen Prüfablauf.

Seit 27.09.2026B2C-KlimawerbungCO₂-Kompensation ≠ Produktreduktion
Wichtig: Seit dem 27. September 2026 gelten in Deutschland die durch EmpCo veranlassten Änderungen des UWG. Ein produktbezogenes Klimaversprechen, das auf Treibhausgas-Kompensation beruht, ist ausdrücklich untersagt. Andere Klimaaussagen müssen gesondert auf Klarheit, Wahrheit und Nachweise geprüft werden. Allgemeine Information, keine individuelle Rechtsberatung.
01 / Rechtliche Einordnung

Welche Klimawerbung ist ausdrücklich verboten?

Der Anhang zum deutschen UWG nennt unter Nummer 4c eine stets unzulässige geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern: Ein Produkt wird auf Grundlage der Kompensation von Treibhausgasemissionen so dargestellt, als hätte es neutrale, verringerte oder positive Klimaauswirkungen.

Nicht zulässig: Kompensation als Produkteigenschaft

Beispiel: „Dieses Paket ist klimaneutral“ – die Aussage beruht allein darauf, dass außerhalb seiner Wertschöpfungskette CO₂-Zertifikate gekauft wurden.

Nicht automatisch verboten: belastbare Ist-Daten

Konkrete, nachweisbare Angaben zu tatsächlich eingesparten Emissionen in der Wertschöpfungskette können anders zu beurteilen sein. Sie benötigen eine eindeutige Bezugsgröße, belastbare Daten und dürfen nicht irreführen.

Gesondert prüfen: Unternehmens-Claims

Das spezielle Verbot für kompensationsbasierte Produktneutralität erfasst nicht pauschal jede Aussage über ein Unternehmen. Unternehmensweite „klimaneutral“-Werbung kann dennoch aus anderen UWG-Gründen irreführend sein.

02 / Aussagetypen

Vier Arten von Aussagen – vier unterschiedliche Prüfungen

Das Wort „klimaneutral“ ist keine Freigabe. Entscheidend ist, worauf sich der Claim bezieht und wie er tatsächlich begründet wird.

Produkt + OffsettingHohes Risiko / ausdrücklich verboten

„CO₂-neutrales Produkt“ durch gekaufte externe Klimazertifikate: fällt unter das Verbot für kompensationsbasierte Produktclaims.

Produkt + reale MinderungEinzelfallprüfung

„In der Produktion 18 % weniger CO₂e als 2023“: Daten, Systemgrenzen, Zeitraum und Vergleichsbasis müssen nachvollziehbar sein. Die Formulierung darf keine umfassendere Wirkung suggerieren.

Gesamtes UnternehmenAndere Regeln gelten weiter

„Wir sind klimaneutral“ erfordert eine sorgfältige Betrachtung von Abgrenzung, Emissionsbilanz, Reduktion und eventueller Kompensation. Das spezielle Produktverbot allein entscheidet nicht den Fall.

ZukunftszielPlan und unabhängige Prüfung

„Bis 2035 klimaneutral“: überprüfbare öffentliche Verpflichtungen, realistische Maßnahmen, messbare Zwischenziele und externe Überprüfung sind zu berücksichtigen.

03 / Textbeispiele

Beispiele zur Überarbeitung von Klimaclaims

Die folgenden Formulierungen zeigen mögliche klarere Alternativen. Sie sind keine rechtsverbindlich freigegebenen Werbeslogans; jede Aussage muss zum tatsächlichen Produkt und zu den Nachweisen passen.

Statt pauschal „klimaneutral“„Für die Herstellung wurden im Jahr 2025 laut Bilanz X kg CO₂e erfasst.“

Absolute Zahl, Bilanzgrenze, Methode und Prüfstand nennen; die bloße Menge ist kein Umweltvorteil.

Statt „100 % klimafreundlich“„Der Stromverbrauch dieser Fertigungsanlage sank 2025 gegenüber 2023 um X %.“

Nur verwenden, wenn Messdaten und Vergleichszeitraum stimmen; Stromminderung nicht mit Klimaneutralität gleichsetzen.

Statt „CO₂-frei durch Aufforstung“„Wir finanzieren zusätzlich ein Waldschutzprojekt; die Emissionen des Produkts werden dadurch nicht als neutral ausgewiesen.“

Projektbeiträge transparent als separate Maßnahme beschreiben, ohne ihnen Produktneutralität zuzuschreiben.

04 / Nachweise

Was müssen Unternehmen bei der CO₂-Bilanz beachten?

Eine belastbare Klimawerbung beginnt vor dem Texten: Die Aussage muss zur tatsächlich gemessenen Wirkung passen.

Geltungsbereich

Geht es um ein einzelnes Produkt, eine Teilkomponente, eine Dienstleistung, einen Standort oder das ganze Unternehmen?

Messgrundlage

Klar dokumentieren, welche Treibhausgase als CO₂-Äquivalente erfasst wurden, welche Lebenszyklusphasen und welche Emissionsquellen einbezogen sind.

Vergleich und Zeitraum

Bei Reduktionsclaims Basisjahr, Zielwert, Vergleichsmaßstab, Methodik und sachliche Vergleichbarkeit festhalten.

Reduktion vs. Kompensation

Eigene reale Emissionsreduktionen strikt von der Finanzierung externer Klimaschutzmaßnahmen und vom Kauf von Credits trennen.

Werbeaussage und Beleg

Nicht nur die Zahl prüfen: Auch Bildsprache, Siegel, Überschriften und Fußnoten dürfen insgesamt keinen unzutreffenden Eindruck erzeugen.

Freigabe und Aktualisierung

Aktuelle Datengrundlage, zuständige Freigabestelle, Stand der Belege und Wiedervorlage terminieren.

05 / Prüfablauf

Sechs Prüffragen für Marketing und Compliance

01Wird ein konkretes Produkt als „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“ dargestellt?
02Beruht eine behauptete neutrale, verringerte oder positive Produktwirkung ganz oder teilweise auf CO₂-Kompensation?
03Ist klar, auf welche Emissionsquellen, Einheiten, Zeiträume und Lebenszyklusphasen sich die Aussage bezieht?
04Sind Minderungen tatsächlich in der Produktwertschöpfungskette eingetreten und methodisch belegt?
05Sind eigene Emissionsreduktionen und externe Klimaschutzfinanzierung verständlich getrennt?
06Sind Zukunftsversprechen durch überprüfbare Pläne, messbare Ziele und externe Prüfungen abgesichert?

Jede Prüffrage erfordert die Bewertung der vollständigen Aussage und ihrer Belege.

06 / FAQ

Häufige Fragen zu „klimaneutral“ und „CO₂-neutral“

Ist das Wort „klimaneutral“ ab 2026 immer verboten?

Nein. Das besondere absolute Verbot betrifft eine auf Treibhausgas-Kompensation gestützte Aussage, nach der ein Produkt hinsichtlich Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Umweltwirkungen habe. Andere Behauptungen müssen an den allgemeinen und weiteren speziellen Vorschriften gemessen werden.

Darf CO₂-Kompensation überhaupt noch erwähnt werden?

Ein sachlicher, zutreffender Hinweis auf die Finanzierung von Klimaschutzprojekten ist vom Verbot der produktbezogenen Neutralitätsbehauptung zu unterscheiden. Er darf nicht irreführend als klimaneutrale Produktwirkung verkauft werden.

Sind CO₂-Bilanzen allein als Nachweis ausreichend?

Eine Bilanz ist häufig ein wichtiger Teil der Nachweise. Zusätzlich zählen die genaue Werbeaussage, die Systemgrenzen, Methodik, der Zeitbezug, die Vergleichsbasis und die Frage, ob das Gesamterscheinungsbild irreführt.

Darf ich mit einer tatsächlichen Emissionsminderung werben?

Möglicherweise ja, wenn die behauptete Minderung konkret, nachprüfbar, relevant und nicht irreführend ist. Eine pauschale Freigabe für bestimmte Formulierungen ergibt sich daraus nicht.

Gelten die Vorgaben auch für Dienstleistungen?

Ja. Das europäische Verständnis von „Produkt“ im einschlägigen Verbraucherrecht schließt Dienstleistungen ein. Entscheidend ist die konkrete Werbung gegenüber Verbrauchern.

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Klimawerbung verständlich und überprüfbar gestalten

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