Konkrete Behauptung
Ist klar, worauf sich der Umweltvorteil bezieht – auf das Produkt, ein Bauteil, die Verpackung, einen Produktionsschritt oder das Unternehmen?
Wer mit Umweltvorteilen wirbt, sollte jede Aussage verständlich abgrenzen und durch passende, aktuelle und überprüfbare Informationen stützen. Dieser Leitfaden zeigt Unternehmen, wie eine belastbare Nachweisakte aufgebaut wird.
Ein Nachweis muss zur genauen Aussage passen. Ein Zertifikat, eine Messung oder eine Berechnung ist nicht automatisch ausreichend, wenn Umfang, Zeitraum oder Aussagegegenstand offenbleiben. Besonders wichtig sind Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit und ein klarer Bezug zwischen Werbung und Beleg.
Ist klar, worauf sich der Umweltvorteil bezieht – auf das Produkt, ein Bauteil, die Verpackung, einen Produktionsschritt oder das Unternehmen?
Sind Daten, Messmethode, Berechnungsgrenzen, Datum und ggf. unabhängige Prüfer so dokumentiert, dass Dritte die Aussage nachvollziehen können?
Zeigt die Werbung weder einen größeren Umweltvorteil noch mehr Sicherheit, als die tatsächliche Datenbasis trägt?
Diese Übersicht ist eine Orientierung für Marketing, Nachhaltigkeit, Produktentwicklung und Compliance. Sie ersetzt keine branchenspezifische Normen- oder Rechtsprüfung.
| Aussage / Claim | Sinnvolle Nachweise | Typische Prüffragen |
|---|---|---|
| Rezyklatanteil | Materialnachweise, Lieferantenerklärungen, chargenbezogene Spezifikationen, Berechnungsweg, ggf. Prüfberichte. | Auf welche Materialkomponente bezieht sich der Prozentsatz? Wie wird die Masse ermittelt? Sind Primär- und Sekundärdaten nachvollziehbar? |
| CO₂-Fußabdruck | Emissionsinventar, Aktivitätsdaten, Emissionsfaktoren, Systemgrenzen, Methodik sowie interne oder externe Prüfberichte. | Gilt der Wert je Produkt, je kg oder für das Unternehmen? Welches Bezugsjahr? Welche Lebenszyklusphasen fehlen ggf.? |
| CO₂-Reduktion | Vergleichbare Basis- und Berichtsjahre, gleiche funktionelle Einheit, konsistente Berechnungsmethode, dokumentierte Änderungen. | Vergleichen beide Werte tatsächlich dieselbe Leistung? Ist die Reduktion real oder beruht sie auf Methodikwechseln? |
| Recyclingfähigkeit | Materialzusammensetzung, technische Prüfungen, relevante Sammel-/Sortier-/Recyclingbedingungen im Zielmarkt, einschlägige Normen. | Ist das Produkt technisch recycelbar? Gibt es in den beworbenen Märkten geeignete Prozesse? Sind Einschränkungen genannt? |
| Energie- oder Wassereinsparung | Zählerdaten, Prüfbedingungen, Testaufbau, nachvollziehbare Vergleichsprodukte und Nutzungsszenarien. | Unter welchen Bedingungen wurde gemessen? Ist die typische Nutzung repräsentiert? |
| Siegel / Zertifikat | Geltungsbereich und aktuelle Gültigkeit des Zertifikats, Kriterien, unabhängige Vergabestelle, Kontrollmechanismus. | Deckt die Bescheinigung die beworbene Aussage ab? Ist das Label nach anwendbaren Regeln zulässig? |
Die Claim-Akte ist eine empfohlene interne Dokumentation zur Freigabe und späteren Aktualisierung einzelner Umweltaussagen.
Erfassen Sie die exakte Aussage inklusive Bildsprache, Fußnoten, Zielgruppe und Fundstelle (Webseite, Verpackung, Social Media).
Bestimmen Sie Produktversion, Verpackung, Standort, Teilprozess, Lieferkette und geografischen Geltungsbereich.
Dokumentieren Sie Messzeitraum, Basisjahr, Datenstand sowie alle Vergleiche und funktionellen Einheiten.
Nennen Sie Berechnungsregeln, Standards, Systemgrenzen, Annahmen, Ausschlüsse und relevante Unsicherheiten.
Verknüpfen Sie Rohdaten, Prüfergebnisse, Lieferantennachweise und ggf. externe Verifikationen mit der konkreten Aussage.
Prüfen Sie Relevanz, Datenqualität, Repräsentativität und ob wesentliche gegenläufige Umweltwirkungen verschwiegen werden.
Lassen Sie Fachabteilung, Marketing und ggf. Recht/Compliance Formulierung, Bildsprache und Zusatzhinweise gemeinsam prüfen.
Legen Sie fest, wann die Aussage nach neuen Daten, Prozessänderungen oder Rechtsentwicklungen erneut überprüft wird.
Für jede wesentliche Umweltaussage empfiehlt sich ein eigener, versionierter Datensatz mit mindestens folgenden Bestandteilen:
Bei „CO₂-reduziert“ muss deutlich sein, welcher Teil des Lebenszyklus, welche Einheit und welcher Vergleich gemeint sind. Eine Angabe wie „klimaneutral“ benötigt eine besonders sorgfältige Prüfung: Bei Claims über neutrale, reduzierte oder positive Treibhausgaswirkungen eines Produkts auf Basis von Kompensation greifen ausdrückliche EmpCo-Verbote.
Merke: Für produktbezogene Klimaaussagen ist die Unterscheidung zwischen tatsächlicher Emissionsminderung und Kompensation entscheidend.
Ein Vorteil an einem einzigen Herstellungsschritt rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine allgemeine Aussage über das gesamte Produkt. Prüfen Sie wesentliche Auswirkungen entlang des Lebenszyklus sowie Unterschiede zwischen beworbenen Ländern.
Merke: Methoden wie Lebenszyklusanalysen können hilfreich sein; eine pauschale LCA-Pflicht für alle Claims folgt daraus nicht.
Beachten Sie, ob Zertifikat oder Siegel tatsächlich das beworbene Produkt, die konkrete Eigenschaft und die betrachtete Lieferkette erfassen. Die EmpCo-Vorgaben behandeln Nachhaltigkeitssiegel besonders streng.
Merke: Eine ISO-Norm, eine Selbstauskunft oder ein einzelnes Prüfzeichen sind kein pauschaler Freibrief für sämtliche Werbeaussagen.
Erbitten Sie Rohstoff-/Materialdaten, Versionsstände, Prüfmethoden und Herkunft der Angaben. Halten Sie fest, welche Werte gemessen, modelliert, geschätzt oder auf Branchenwerten beruhen.
Merke: Bei lückenhaften Lieferantendaten sollte die Aussage eingeschränkt, präzisiert oder bis zur Klärung zurückgestellt werden.
Mögliche Aussage: „Unsere Verpackung enthält 35 % recycelten Kunststoff.“
Risiko: Der Satz sollte nicht suggerieren, das gesamte Produkt bestehe zu 35 % aus Rezyklat, falls nur die Verpackung gemeint ist.
Mögliche Aussage: „Bei der Herstellung 18 % weniger CO₂e als 2023.“
Risiko: Ohne klare Grenzen und Vergleichsbasis kann eine präzise Prozentzahl dennoch irreführend sein.
Nein, nicht pauschal. Erforderlich sind je nach Aussage und geltendem Recht geeignete, verlässliche Belege. Für bestimmte Nachhaltigkeitssiegel gelten besondere Regeln. Der noch anhängige Green-Claims-Richtlinienvorschlag sieht zusätzliche Anforderungen vor, die derzeit nicht als geltendes Recht dargestellt werden dürfen.
In der Regel nicht. Eine Zertifizierung zu einem Managementsystem sagt nicht automatisch aus, dass ein konkretes Produkt über den gesamten Lebenszyklus umweltfreundlich ist. Der genaue Geltungsbereich und die Aussage müssen zusammenpassen.
Sie können Teil der Dokumentation sein. Entscheidend sind Verlässlichkeit, Aussagebezug und Nachvollziehbarkeit; je nach Claim sollten ergänzende Messungen, Methodenangaben oder unabhängige Prüfungen hinzukommen.
Eine allgemeine EU-Aufbewahrungsfrist für sämtliche Umweltclaims lässt sich daraus nicht ableiten. Maßgeblich sind anwendbare nationale, branchenspezifische und ggf. vertragliche Anforderungen. Unternehmen sollten eine angemessene interne Aufbewahrungs- und Aktualisierungsregel vorsehen.
Die national umzusetzenden EmpCo-Vorgaben werden seit 27. September 2026 angewendet. Daneben gilt das jeweils anwendbare Recht gegen irreführende geschäftliche Handlungen. Die separate Green Claims Directive ist weiterhin ein Gesetzgebungsvorschlag.
Rechts- und Informationsstand: 14. Oktober 2026. Keine individuelle Rechtsberatung.
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