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Green Claims FAQ 2026: 25 Fragen und Antworten für Unternehmen

Was gilt seit September 2026 wirklich für grüne Werbung? Diese FAQ beantwortet die häufigsten Fragen zu EmpCo, Umweltbehauptungen, Nachweisen, Nachhaltigkeitssiegeln und internen Freigaben – verständlich und mit offiziellen Quellen.

25 AntwortenEmpCo seit 27.09.2026 anwendbarGreen Claims Directive: Vorschlag
Wichtige rechtliche Einordnung: Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 wird seit dem 27. September 2026 über nationale Umsetzungsmaßnahmen angewendet. Die eigenständige Green Claims Directive ist weiterhin ein Gesetzgebungsvorschlag. Diese FAQ ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fragen und Antworten

Fünf Themenbereiche, 25 konkrete Antworten

Wähle einen Bereich oder suche nach einem Begriff. Die Antworten beschreiben geltende Regeln getrennt von Vorschlägen und freiwilligen Empfehlungen.

25 Fragen sichtbar

Rechtslage 2026

Was ist mit „Green Claims“ gemeint?

Green Claims sind ausdrückliche oder sinngemäße Umweltaussagen über Produkte, Verpackungen, Marken oder Unternehmen – etwa „recyclingfähig“, „klimafreundlich“ oder „aus 80 % Recyclingmaterial“. Entscheidend ist, welchen Gesamteindruck die Aussage bei der angesprochenen Zielgruppe erweckt.

Ist die Green Claims Directive bereits geltendes EU-Recht?

Nein. Die eigenständige Green Claims Directive ist nach dem von der EU-Kommission veröffentlichten Stand ein Gesetzgebungsvorschlag. Unternehmen sollten die geltenden Verbraucher- und Wettbewerbsregeln sowie die EmpCo-Vorgaben beachten, dürfen geplante Vorschriften aber nicht als bereits verbindlich darstellen.

Was ist EmpCo und seit wann gelten die Vorgaben?

EmpCo bezeichnet die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher für den ökologischen Wandel. Ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen sind seit dem 27. September 2026 anzuwenden. Sie verschärft insbesondere Vorgaben zu irreführenden Umweltversprechen, Nachhaltigkeitssiegeln und Zukunftsaussagen.

Gelten die EmpCo-Regeln auch für reine B2B-Kommunikation?

Die über EmpCo geänderten EU-Verbraucherschutzvorschriften betreffen vor allem Geschäftspraktiken gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C). Bei B2B-Aussagen können andere Regeln gegen Irreführung und unlauteren Wettbewerb einschlägig sein. Die konkrete Zielgruppe und das nationale Recht sind deshalb gesondert zu prüfen.

Muss jede Umweltaussage künftig extern zertifiziert werden?

Nein, eine pauschale Pflicht zur externen Vorab-Zertifizierung sämtlicher Umweltaussagen ergibt sich aus den derzeit geltenden EmpCo-Regeln nicht. Für bestimmte Nachhaltigkeitssiegel gelten jedoch besondere Anforderungen; zudem können sektorbezogene Vorgaben zusätzliche Nachweise oder Prüfungen verlangen.

Wortwahl & Werbung

Darf ein Unternehmen noch mit „umweltfreundlich“ werben?

Allgemeine Umweltbegriffe wie „umweltfreundlich“ sind besonders riskant. Unter den EmpCo-Regeln sind generische Umweltaussagen ohne nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung für die betreffende Aussage verboten. Präzise, gut sichtbare Angaben über konkrete Eigenschaften sind häufig besser überprüfbar.

Sind konkrete Aussagen wie „70 % Recyclinganteil“ automatisch erlaubt?

Nein. Eine konkrete Zahl ist ein guter Ausgangspunkt, muss aber richtig, aktuell und nachvollziehbar sein. Es muss etwa klar sein, ob sie sich auf das gesamte Produkt, einzelne Bauteile oder nur die Verpackung bezieht und nach welcher Methode sie ermittelt wurde.

Darf eine Eigenschaft der Verpackung dem ganzen Produkt zugeschrieben werden?

Das kann irreführend sein. Eine Aussage über einen einzelnen Aspekt darf nicht den Eindruck erwecken, das gesamte Produkt oder das ganze Unternehmen sei entsprechend umweltverträglich. Benennen Sie den Geltungsbereich unmittelbar und deutlich – beispielsweise „Flasche aus 60 % Recyclingkunststoff“.

Welche Regeln gelten bei Umweltvergleichen?

Vergleiche müssen sachlich belastbar und transparent sein: Gegenstand, Bezugszeitraum, Methode, Datenqualität und Vergleichsbasis müssen zusammenpassen. „30 % weniger Emissionen“ ohne Angabe, gegenüber welchem Referenzprodukt oder -jahr, kann in die Irre führen.

Reicht ein erklärender Link oder QR-Code für eine vage Aussage?

Zusätzliche Informationen per Link oder QR-Code sind hilfreich, ersetzen jedoch nicht notwendigerweise eine klare und gut sichtbare Präzisierung unmittelbar bei der Aussage. Besonders bei generischen Umweltbegriffen spielt die Darstellung auf demselben Kommunikationsmedium eine Rolle.

Nachweise & Daten

Welche Nachweise braucht eine belastbare Umweltaussage?

Das hängt von der Aussage ab. Infrage kommen Prüfberichte, Stücklisten, verifizierbare Lieferantendaten, Messprotokolle, Berechnungen, methodische Annahmen und nachvollziehbare Systemgrenzen. Die Unterlagen müssen den konkreten Wortlaut der Werbung tatsächlich stützen.

Ist eine Ökobilanz oder LCA für jede Aussage vorgeschrieben?

Nein, nicht pauschal. Eine Lebenszyklusanalyse kann für komplexe Aussagen sehr hilfreich sein, ist aber nicht für jede einfache, eng begrenzte Angabe gesetzlich vorgeschrieben. Die passende Methode richtet sich nach dem Anspruch, seiner Reichweite und gegebenenfalls spezialgesetzlichen Regeln.

Dürfen Unternehmen Lieferantenerklärungen verwenden?

Ja, als mögliche Datengrundlage – aber nicht ungeprüft. Prüfen Sie Herkunft, Aktualität, Messmethode, Produktbezug und Plausibilität; bei wesentlichen Aussagen können zusätzliche Prüfunterlagen erforderlich sein. Eine Lieferantenerklärung allein ist kein automatischer Freibrief.

Wie lange sollten Nachweise aufbewahrt werden?

Es gibt keine einheitliche allgemeine Frist nur für sämtliche Green Claims. Eine praktikable Dokumentation deckt die Veröffentlichungsdauer sowie relevante gesetzliche Aufbewahrungs-, Verjährungs- und Nachweispflichten ab. Dokumentieren Sie Versionen und Datenstände; holen Sie bei rechtlich kritischen Fällen Rat ein.

Was ist der Unterschied zwischen Recyclinganteil und Recyclingfähigkeit?

Der Recyclinganteil beschreibt den Anteil bereits recycelter Materialien im Produkt oder in der Verpackung. Recyclingfähigkeit beschreibt dagegen, ob etwas unter bestimmten technischen und tatsächlichen Bedingungen wiederverwertet werden kann. Beides sind unterschiedliche Aussagen mit unterschiedlichen Nachweisen.

Siegel, Klima & Zukunft

Sind selbst gestaltete Nachhaltigkeitssiegel weiterhin zulässig?

Ein freiwilliges Nachhaltigkeitssiegel darf nach den EmpCo-Regeln nicht einfach ohne entsprechende Grundlage als Vertrauenskennzeichen verwendet werden. Es muss auf einem geeigneten Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen eingerichtet worden sein. Bei reinen Marken- oder Informationssymbolen kommt es auf den konkreten Eindruck an.

Was ist bei privaten Zertifizierungssystemen zu beachten?

Die EmpCo-Regeln stellen Anforderungen an Transparenz, Offenheit und unabhängige Drittprüfung von Zertifizierungssystemen, auf denen Nachhaltigkeitssiegel beruhen. Prüfen Sie die veröffentlichte Regelgrundlage, Überwachung, Beschwerdeverfahren und die Unabhängigkeit der Prüfinstanz.

Darf ein Produkt wegen CO₂-Kompensation „klimaneutral“ heißen?

Die EmpCo-Regeln untersagen Aussagen, wonach ein Produkt aufgrund des Ausgleichs von Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung habe. Bei klimabezogenen Aussagen sind tatsächliche Emissionen, Reduktionen und Kompensationsmaßnahmen klar voneinander zu unterscheiden.

Darf man mit „klimaneutral bis 2030“ werben?

Zukunftsbezogene Umweltaussagen erfordern nachvollziehbare, objektive und öffentlich zugängliche Verpflichtungen sowie einen detaillierten, realistischen Plan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen. Für die entsprechende Prüfung sieht EmpCo auch eine regelmäßige Verifizierung durch unabhängige Fachleute vor. Vage Absichtserklärungen reichen nicht.

Was gilt bei Nachhaltigkeitsbehauptungen für das ganze Unternehmen?

Unternehmensweite Formulierungen brauchen eine entsprechend unternehmensweite Grundlage. Ein einzelnes nachhaltigeres Produkt, eine neue Verpackung oder ein Pilotprojekt rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Aussage, das gesamte Unternehmen sei „grün“.

Prüfung & Umsetzung

Wer sollte Umweltwerbung im Unternehmen freigeben?

Sinnvoll ist eine dokumentierte Abstimmung zwischen Marketing, Produkt- und Nachhaltigkeitsexpertise sowie bei rechtlich sensiblen Aussagen der Rechtsfunktion. In kleineren Betrieben können Rollen zusammenfallen. Entscheidend sind nachvollziehbare Verantwortlichkeiten und Nachweise.

Was gehört in ein internes Claim-Register?

Halten Sie Wortlaut, Einsatzort, betroffene Produkte, Bezugszeitraum, verantwortliche Person, Datenquellen, Versionsstand, rechtliche Einschätzung, Freigabedatum und Wiedervorlage fest. So lassen sich Änderungen und Korrekturen nachvollziehen.

Wie oft sollten veröffentlichte Green Claims geprüft werden?

Bei jeder wesentlichen Änderung von Rezeptur, Lieferkette, Datenbasis, Bewertungsmethode oder Rechtslage. Darüber hinaus empfiehlt sich eine regelmäßige Wiedervorlage für zeitkritische Angaben. Ein starres EU-weites Prüfintervall für alle Aussagen gibt es nicht.

Was tun, wenn eine veröffentlichte Aussage nicht mehr belegbar ist?

Stoppen oder korrigieren Sie die betreffende Werbung möglichst zügig, sichern Sie den Sachverhalt und prüfen Sie betroffene Medien, Händlerkanäle und Verpackungsbestände. Dokumentieren Sie die Korrektur und bewerten Sie mit zuständigen Fachleuten, ob weitere Schritte nötig sind.

Wo beginnt ein kleiner Betrieb am besten?

Starten Sie mit einer Bestandsaufnahme Ihrer wichtigsten Umweltaussagen und Siegel. Priorisieren Sie pauschale Klimaversprechen und unbelegte Gesamtprodukt-Aussagen, sammeln Sie belastbare Nachweise und führen Sie einen einfachen Freigabeprozess ein. Die kostenlose BuVNK-Checkliste bietet dafür eine erste Orientierung.

EU · 2026

Offizielle EU-Quellen

Die folgenden Primärquellen sind für die rechtliche Einordnung maßgeblich. Maßgeblich bleiben stets die veröffentlichten Rechtstexte und ihre nationale Umsetzung.

  1. Directive (EU) 2024/825 – EUR-Lex ↗
  2. European Commission – Sustainable consumption / EmpCo ↗
  3. European Commission – Green claims (legislative status) ↗
  4. European Commission – Old stock / consumer protection cooperation ↗

Informationsstand: 14. Oktober 2026. Gesetzgebungsverfahren und Behördenhinweise können sich ändern.

Umweltaussagen systematisch prüfen

Nutze die kostenlose BuVNK-Checkliste und den Leitfaden zur Dokumentation, um Umweltangaben nachvollziehbar vorzubereiten.