Vor dem Stichtag in Verkehr gebrachte Waren
Kann unter eine fallbezogene Verhältnismäßigkeitsbewertung fallen. Das bedeutet weder automatische Legalität des Claims noch einen pauschalen Abverkauf.
Bereits bedruckte Verpackungen, vorhandene Lagerware und alte Umweltaussagen: Was müssen Unternehmen seit dem 27. September 2026 ändern – und wo gibt es Spielraum bei der Durchsetzung?
Gemeint sind Waren oder Verpackungen mit bereits vorhandenen Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen oder Siegeln, die vor dem Anwendungsbeginn hergestellt, bestellt, verteilt oder bereits im Handel platziert waren. Für rechtliche Abwägungen zählt der konkrete Warenstatus; eine reine Druck- oder Bestelldatierung ist nicht automatisch gleich „in Verkehr gebracht“.
Kann unter eine fallbezogene Verhältnismäßigkeitsbewertung fallen. Das bedeutet weder automatische Legalität des Claims noch einen pauschalen Abverkauf.
Das Herstellungsdatum schützt nicht automatisch. Vor neuen Auslieferungen und Angeboten muss die werbliche Aussage geprüft werden.
Digitale Umweltclaims sind separat zu aktualisieren. Alte Lagerware ist kein Grund, die bisherige Werbung unverändert online zu lassen.
Das CPC-Netzwerk hat im Juni 2026 gemeinsame Vollzugsgrundsätze für besondere Altbestandsfälle abgestimmt. Die Behörden behalten Ermessen; es handelt sich nicht um eine Freistellung von den Werbeverboten.
Geplante und durchgeführte Korrekturen, Zeitpläne sowie interne Freigaben dokumentieren.
Mengen, Chargen, Herstellungs- und Vertriebsdaten, Lieferverträge und Haltbarkeit erfassen.
Etikettenüberklebung, Hinweise am Verkaufsort, korrekte Online-Beschreibungen und Änderungen für künftige Verpackungsläufe prüfen.
Kosten und unnötige Umweltbelastungen durch Entsorgung können im konkreten Vollzug berücksichtigt werden.
Der Bundestag beschloss am 24.09.2026 eine befristete spezielle Verhältnismäßigkeitsprüfung für bestimmte Unterlassungsansprüche bei vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebrachten Waren. Die vorgesehene Laufzeit reicht bis September 2028. Wichtige Abgrenzung: Sie ändert nicht den Beginn der EmpCo-Pflichten. Am 14.10.2026 ließ sich die abschließende Verkündung im abgerufenen amtlichen UWG-Text noch nicht nachweisen; vor rechtlicher Berufung bitte den aktuellen Wortlaut und Inkrafttretensstatus amtlich prüfen.
| Alte Verpackung mit unzulässigem Nachhaltigkeitssiegel | Sichtbare Siegelnutzung prüfen, Austausch-/Überklebungsoption bewerten und Maßnahmen protokollieren. |
| Alte Webseite mit „klimaneutral“-Produktwerbung | Online-Claim sofort separat an geltendes Recht anpassen; Bestandsware rechtfertigt keine fortdauernde digitale Aussage. |
| Neue Produktionscharge ab Oktober 2026 | Nicht auf eine Altbestandsregelung vertrauen; Verpackungsdesign und Werbung vor Freigabe neu prüfen. |
| Langlebige Ware bereits im Handel | Verkehrsdatum, Chargen, Korrekturen und Verhältnismäßigkeit der möglichen Maßnahmen dokumentieren. |
Artikel, Verpackungsvarianten, Chargen, Volumen und Lagerorte samt Lieferkette erfassen.
Dokumentieren, wann Ware hergestellt, versendet, geliefert und erstmals in Verkehr gebracht wurde.
Aussagen, Siegel, Produktnamen, Fußnoten, Bilder und das tatsächliche Werbeverständnis prüfen.
Unzulässige produktbezogene Kompensationsclaims, pauschale Umweltaussagen und Siegel besonders sorgfältig bewerten.
Webshop, Anzeigen, Marktplätze, Social Media und neue Verkaufsunterlagen sofort prüfen und anpassen.
Überkleben, Nachkennzeichnen, Hinweise am POS und künftige Druckläufe unter Kosten-/Umweltaspekten bewerten.
Verantwortliche, Anträge, Prüfvermerke, Begründungen, Fristen und Umsetzungsfotos archivieren.
Amtliche Verkündung, EU-FAQ und konkrete Behördenpraxis verfolgen und Fallbewertung aktualisieren.
Nein. Es gibt keine pauschale EU- oder deutsche Freigabe für einen zweijährigen Abverkauf. Die Diskussion betrifft die Verhältnismäßigkeit bei der Durchsetzung bestimmter Ansprüche zu echten Altbeständen.
Nein. Herstellungs- und Druckdatum reichen für die vorgesehene deutsche Spezialregel nicht zwingend aus. Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens und die konkreten Vertriebsumstände sind wichtig.
Ja, problematische neue oder fortdauernde digitale Umweltaussagen sollten unverzüglich geprüft und angepasst werden. Eine alte Verpackung rechtfertigt keine unzutreffende Online-Werbung.
Nein. Die EU-CPC-Grundsätze nennen als Ziel, unverhältnismäßige Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Mildere Korrekturen können im Einzelfall geeignet sein.
Die Bundestagsentscheidung vom September 2026 ist belegt. Der Inkrafttretens- und Verkündungsstatus muss vor rechtlicher Anwendung anhand der aktuellen amtlichen Fassung überprüft werden.
Der BuVNK unterstützt Unternehmen mit Orientierung zu überprüfbarer Nachhaltigkeitskommunikation, internen Prüfabläufen und verständlichen Fachinformationen.