Allgemeine Umweltaussagen
Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „grün“ können problematisch sein, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung für den konkreten Aussagebezug belegt werden kann.
Wie Unternehmen Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen nachvollziehbar belegen, interne Freigaben organisieren und irreführende Kommunikation vor Veröffentlichung vermeiden.
Ein Prüfsystem beginnt beim tatsächlichen Eindruck, den eine Aussage bei Verbraucherinnen und Verbrauchern auslöst – nicht erst bei der Frage, ob sie ein grünes Symbol trägt.
Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „grün“ können problematisch sein, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung für den konkreten Aussagebezug belegt werden kann.
Aussagen wie „30 % weniger Material“ brauchen eine belastbare Vergleichsbasis, nachvollziehbare Daten und eine klare Abgrenzung des betrachteten Produkts.
Produktbezogene Neutralitäts- oder Minderungsclaims auf Basis von Treibhausgas-Kompensation sind gesondert verboten; tatsächliche Emissionsminderungen müssen präzise dargestellt werden.
Nachhaltigkeitssiegel und Aussagen zu künftigen Umweltleistungen erfordern zusätzliche Prüfungen zu Zertifizierung, Zielplan, unabhängiger Überprüfung und Transparenz.
Die folgende Nachweisakte ist eine organisatorische Empfehlung. Welche Belege rechtlich genügen, hängt vom konkreten Claim, seiner Reichweite und gegebenenfalls sektorspezifischen Regeln ab.
Screenshot, Etikett, Kampagnenmotiv, Sprache, Veröffentlichungsdatum und genutzte Vertriebskanäle.
Gilt der Claim für das Produkt, die Verpackung, eine Produkteigenschaft, einen Teil der Lieferkette oder das gesamte Unternehmen? Rechenweg, Systemgrenzen und Vergleichsbasis festhalten.
Messwerte, Lieferantennachweise, Rechnungen, Prüfberichte, Studien, Normbezüge sowie Versionsstand und Gültigkeit.
Verantwortliche Person, Risikobewertung, Freigabe, Korrekturen, Veröffentlichungsdatum und Wiedervorlage dokumentieren.
Die EmpCo-Verbote und Irreführungsregeln gelten bereits. Zusätzliche systematische Prüf- und Verifizierungsverfahren, die im gesonderten Green-Claims-Richtlinienvorschlag diskutiert werden, sind nicht pauschal als bestehende EmpCo-Pflichten darzustellen.
| „Das ganze Unternehmen ist nachhaltig“ | Aussage über das gesamte Unternehmen: Prüfen, ob nur einzelne Tätigkeiten oder Produkte gemeint sind. Eine irreführende Verallgemeinerung ist unzulässig. |
| „Dieses Produkt ist klimaneutral durch Kompensation“ | Produktbezogene Klimaneutralitätsbehauptung auf Basis von Offsetting: Verbotstatbestand gesondert beachten; ein Zertifikat hebt das Verbot nicht auf. |
| „Bis 2030 reduzieren wir unseren Fußabdruck um 50 %“ | Zukunftsbezogene Umweltleistung: objektive, öffentliche, überprüfbare Verpflichtungen und realistischer Umsetzungsplan sowie regelmäßige Prüfung durch unabhängige Dritte sind entscheidend. |
| „Nachhaltig geprüft“ mit eigenem Siegel | Prüfen, ob das Siegel auf einem geeigneten Zertifizierungssystem beruht oder von einer öffentlichen Stelle eingeführt wurde. Die bloße Eigenerklärung reicht nicht. |
Website, Etiketten, Verpackungen, Anzeigen, Verkaufsunterlagen, Siegel und Social-Media-Posts erfassen.
Marketing, Einkauf, Nachhaltigkeit, Recht/Compliance und bei Bedarf externe Fachleute einbinden.
Wortlaut, Bildsprache, Fußnoten, Reichweite des Claims und den tatsächlich beworbenen Gegenstand bestimmen.
Kompensationsbasierte Produkt-Klimaclaims, unbelegte pauschale Claims, ungeeignete Siegel und unzulässige Verallgemeinerungen ausschließen.
Datenherkunft, Aktualität, Vergleichsbasis, zugrundeliegende Methodik und Aussagegenauigkeit prüfen.
Für Zukunftsziele geeignete Verpflichtungen, detaillierte Umsetzung und unabhängige Verifizierung; für Siegel das Zertifizierungssystem klären.
Freigabeentscheidung, Verantwortliche, Nachweisversion und betroffene Veröffentlichungsorte festhalten.
Nachweisdaten, neue Anzeigen, Änderungen im Produkt und neue Rechtslage mit Wiedervorlagetermine überwachen.
Nein. EmpCo führt nicht für jede Aussage eine generelle externe Vorab-Zertifizierung ein. Entscheidend sind aber die konkreten Verbote, Irreführungsregeln und etwaige besondere Anforderungen an Siegel oder künftige Umweltleistungen.
Nicht automatisch. Ein ISO-Zertifikat bestätigt einen bestimmten Prüf- oder Managementgegenstand. Ob es einen konkreten Werbeclaim trägt, hängt von Umfang, Ergebnis und Verbraucher-Eindruck ab.
Für Werbung mit künftiger Umweltleistung sieht die geänderte Richtlinie besondere Bedingungen vor, einschließlich eines klaren, öffentlich überprüfbaren Umsetzungsplans und regelmäßiger unabhängiger Überprüfung.
Nein, wenn dadurch der Eindruck entsteht, die gesamte Tätigkeit sei erfasst, obwohl nur ein Teil belegt ist. Der Geltungsbereich muss korrekt sein.
EmpCo legt keine pauschale Überprüfungsfrist für jede Aussage fest. Sinnvoll ist eine an Claim, Produktänderungen, Datenaktualität und Risikohöhe orientierte Wiedervorlage.
Der BuVNK informiert über verifizierbare Nachhaltigkeitskommunikation und praxisnahe Prüfprozesse. Fachfragen können Unternehmen mit geeigneten Rechts- und Prüfspezialisten vertiefen.